Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Einführung einer Strafvorschrift (§ 202e Strafgesetzbuch) bezüglich des unbefugten Gebrauchs von Datenverarbeitungsanlagen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Støttende 27 inn Deutschland

Begjæringen er avsluttet

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  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird die Einführung einer Strafvorschrift (§ 202e Strafgesetzbuch) bezüglich des unbefugten Gebrauchs von Datenverarbeitungsanlagen gefordert.

Grunnen til

Der Petent schlägt die Einführung einer neuen Strafvorschrift unter z.B. § 202e StGB vor, mit dem Wortlaut:(1) Wer ein Computersystem oder eine Datenverarbeitungsanlage gegen den Willen des Berechtigten und ohne besondere Rechtfertigungsgründe in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.(4) Besondere Rechtfertigungsgründe im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Maßnahmen zur Verfolgung von Rechtsverstößen gegen andere Gesetze.Die Regelung soll gegen die unbefugte Ingebrauchnahme (Hacker, Schadsoftware, Spionagesoftware etc.) von Datenverarbeitungsanlagen schützen. Um ungünstige Ergebnisse zu vermeiden wird vorgeschlagen, das Tatbestandsmerkmal "ohne besondere Rechtfertigungsgründe" sowie Abs. 4 mit in diese Regelung aufzunehmen, denn ohne die Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals könnten automatisch auch Maßnahmen zur Verfolgung anderer Verstöße von dieser Regelung erfasst werden.

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