Region: Tyskland

Betriebsverfassung - Änderung des § 118 Betriebsverfassungsgesetz (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
392 Støttende 392 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

392 Støttende 392 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2011
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Begriffe ?karitativen? und ?erzieherischen? und in § 118 Abs. 2 BetrVG den Passus ?und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen? ersatzlos zu streichen.

Begrundelse

Hospize, Altenheime, Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden heute quasi ausschließlich durch die Allgemeinheit finanziert, und zwar über Sozialversicherungen, Praxisgebühr oder einfach Steuergelder. Die Einrichtungen sind demzufolge auch für alle Menschen als Leistungsempfänger frei zugänglich, ohne dass die Glaubenszugehörigkeit, die Konfession, das Leben in Scheidung oder die Wiederheirat den Zugang verwehrt. Für den Leistungserbringer als Arbeiter oder Angestellter ist diese freie Zugänglichkeit jedoch in sogenannten Tendenzbetrieben nicht gegeben, so dass sich in diesem Bereich ein nicht mehr erklärbares Ungleichgewicht zwischen Gesellschaft und Arbeitswelt entwickelte. Im Arbeitsleben ist die freie Zugänglichkeit zu Arbeitsstellen häufig nicht gegeben, da Stellen im Kindergarten oder Krankenhaus z.B. an eine Konfessionszugehörigkeit geknüpft werden. Bei diesen Einrichtungen steht z.B. die Glaubensarbeit nicht mehr im Vordergrund, sondern es stehen der Dienstleistungscharakter und der wirtschaftliche Erfolg der Einrichtung im Vordergrund, so dass eine Ausnahme im Arbeitsrecht als ?Tendenzbetrieb? durch den Wandel der Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß ist.
Weil Tendenzbetriebe heutzutage ihre Leistung in Konkurrenz zu regulären Unternehmen und Betrieben erbringen, änderte sich das Arbeitsumfeld für die Arbeiter und Angestellten in diesem Bereich grundlegend. Längst kann man die Tendenzbetriebe einschließlich der Religionsgemeinschaften nicht mehr als behüteten oder geschützten Bereich der Arbeitswelt auffassen, in dem das Arbeitsrecht beachtet wird. Jüngstes Beispiel ist der Prozess vor den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 23.09.2010 1620/03), der in mit seinem Abschluss vor dem LAG Düsseldorf (04.05.2011 - 7 Sa 1427/10) zeigt, dass europäisches und deutsches Arbeitsrecht nicht im Einklang stehen. In dem Streitfall ging es jedoch um einen Organisten, der Ehebruch beging und nicht in karitativen oder erzieherischen Einrichtungen tätig war. Das Beispiel zeigt aber meines Erachtens sehr deutlich den Unterschied zwischen Arbeitswelt und gesellschaftlicher Wahrnehmung wie auch die Pressestimmen zeigten. Andere Streitfälle, wie z.B. der einer Pflegerin im einem Alten- und Pflegeheim, der wegen Kirchenaustritt gekündigt wurde (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2008 7 Sa 250/08), zeigen deutlich, dass Tendenzbetriebe die ihnen zugestandenen Sonderrechte missbrauchen. Noch deutlicher wird der versuchte Missbrauch seitens eines Tendenzbetriebs im Falle eines Muslimen, dem aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gekündigt werden sollte, obwohl die Religionszugehörigkeit dem Arbeitgeber bei Einstellung bekannt war (vgl. ArbG Ludwigshafen 26.05.2010 3 Ca 2807/09, ArbuR 2010, 442). Erfreulicherweise funktionierte das Rechtsstaat Prinzip in den Fällen, wo durch richterliches Recht den Tendensbetrieben Grenzen gesetzt wurden, nun muss nur noch die rechtliche Grundlage, das Gesetz, angepasst werden.

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Nyheder

  • Pet 4-17-11-8010-025002Betriebsverfassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass in
    § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Begriffe "karitativen" und "erzieherischen" und in
    § 118 Abs. 2 BetrVG der Passus "und ihre karitativen und erzieherischen
    Einrichtungen" ersatzlos gestrichen werden.
    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen aus, dass Hospize, Altenheime,
    Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen
    heute über Sozialversicherungen, die Praxisgebühr oder Steuergelder quasi
    ausschließlich durch... mere

Zumindest was WfbM anbetrifft, ist der Tendenzparagraph schon allein dadurch unzutreffend, weil nach Werkstättenverordnung die Werkstätten für behinderte Menschen so zu führen sind, als seinen sie ein "normaler" Betrieb. Wenn das aber so ist, können sie logischerweise auch keinen anderen Regeln für sich geltend machen. Auch Krankenhäuser, Altenheim usw. sind heute Geschäftsbetriebe, in denen auch die entsprechenden Regeln gelten müssen.

Die Petition ist nicht weitführend genug. (2) ist gänzlich zu streichen und die Religionsgemeinschaften insgesamt der "normalen" Tendenzbetriebsregelung zu unterstellen.

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