Regiune: Germania

Betriebsverfassung - Betriebsräte in Religionsgemeinschaften

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
426 426 in Germania

Petiția este respinsă.

426 426 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die besonderen Privilegien von Religionsgemeinschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz abzuschaffen, Betriebsräte in Einrichtungen der Religionsgemeinschaften zuzulassen und diesen die Rechte von Betriebsräten eines Tendenzbetriebes einzuräumen. Ich fordere den Deutschen Bundestag deshalb auf, den §118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz ersatzlos zu streichen.

motive

Religionsgemeinschaften agieren heute zu Tage gleich einer Holding in der freien Wirtschaft. Die Betriebe die Ihnen angehören, werden nach rein wirtschaftlichen Prinzipien geführt. Dies gilt insbesondere für Pflegeheime, Kindergärten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäusern, Rehakliniken und Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen. Sie nehmen am allgemeinen Marktgeschehen teil und stehen in direkter Konkurrenz zu Betrieben anderer Trägerschaft. Tatsächlich sind sie genauso organisiert, als wären sie privatwirtschaftlich organisierte Betriebe. Sie gehen genauso pleite wie diese und legen das gleiche Geschäftsgebaren an den Tag. Sie gründen beispielsweise ebenso Leiharbeitsfirmen, um Betriebsbereiche wie etwa einen Fahrdienst auszugliedern, damit sie niegrigere Löhne zu prekären Beschäftigungsverhältnissen zahlen können. Es handelt sich hier keineswegs bloß um ein "schwarzes Schaf", sondern um ein ganz normales betriebswirtschaftliches Vorgehen. - Im Übrigen ist es sogar so, dass Interessengemeinschaften Einrichtungen gegründet und einer Kirche absichtlich deshalb der Kirche angeschlossen haben, damit eben nicht das Betriebsverfassungsgesetz für sie Anwendung fände.Als weiteres Argument soll dienen, dass die soziale Stellung der Kirchen sich seit dem zweiten Weltkrieg stark verändert hat. Religion ist zunehmend Privatsache geworden und spielt bei pflegerischen, erzieherischen, rehabilitativen oder karitativen Betätigungen nur noch eine eingeschränkte Rolle. Nach dem Krieg sah dies ganz anders aus. Inzwischen macht die Verfassungswirklichkeit den §118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz überflüssig. Ich glaube sogar, dass er verfassungswidrig sein könnte. Das Grundgesetz ist kein statisches Regelungswerk sondern passt sich der jeweiligen Wirklichkeit an.Als letztes muss ich anmerken, dass ich es nicht für hinnehmbar halte, wenn ein Arzt von einer Kündigung bedroht wäre, wenn er eine medizinisch notwendige Behandlung vornähme, die aber durch kirchliche Trägerin seines Arbeitgebers untersagt ist.Summarisch komme ich zu dem Ergebnis, dass Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen die gleichen Rechte haben müssen wie Beschäftigte von Tendenzbetrieben. Es gehören Betriebsräte in Einrichtungen der Religionsgemeinschaften eingerichtet, die ein gesetzlich festgeschriebenes Beteiligungs- und Mitspracherecht haben. Es darf keine Schlechterstellung von Beschäftigten in Einrichtungen von Religionsgemeinschaften geben. Wenn sich Religionsgemeinschaften nach betriebs- und marktwirtschaftlichen Regeln verhalten, dann müssen für diese auch die gleichen Rechte und Pflichten wie bei "normalen" Betrieben gelten.

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știri

  • Pet 4-18-11-8010-003746

    Betriebsverfassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert, dass die besonderen Privilegien von Religionsgemeinschaften
    nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) abgeschafft, Betriebsräte in den
    Einrichtungen der Religionsgemeinschaften zugelassen und diesen die Rechte von
    Betriebsräten eines Tendenzbetriebes eingeräumt werden. Er erbittet mithin die
    ersatzlose Streichung des § 118 Absatz 2 BetrVG.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass Beschäftigte kirchlicher
    Einrichtungen... mai departe

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