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Bleiben Arbeiter und Angestellte unberücksichtigt?`

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  1. Startet 2020
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn 18.05.2020
  4. Dialog
  5. Mislyktes

Wir fordern Informationen darüber, ob Schießstandmitarbeiterinnen und – mitarbeiter und Reinigungskräfte zu den „aktiven und ausgeschiedenen Dienstkräften der Polizei Berlin“ gehören und bei den Ausgleichszahlungen berücksichtigt wurden.

Sollten diese Fragen verneint werden, möchten wir um eine entsprechende Begründung bitten, warum diese Mitarbeitenden keine Ansprüche geltend machen konnten, obwohl sie durch die Versäumnisse des Arbeitsschutzes bei ihren Tätigkeiten für die Berliner Polizei ebenfalls gesundheitsschädigenden Einflüssen ausgesetzt waren.

Grunnen til

Über viele Jahre wurde der Arbeitsschutz in den Raumschießanlagen der Berliner Polizei vernachlässigt. Be – und Entlüftungsanlagen waren nicht für das polizeiliche Einsatztraining konzipiert oder für die betreffenden Anlagen unterdimensioniert. Bauliche Gegebenheiten wie Böden, Wände und Decken entsprachen nicht den Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Schießstandrichtlinien.

Die auf den Schießständen verwendete Munition entsprach nicht den modernen, schadstoffarmen Entwicklungen am Markt.

In der Folge waren Mitarbeitende der Berliner Polizei an ihren Arbeitsplätzen in den Raumschießanlagen akuten und chronischen Belastungen durch verschiedene Schadstoffe in Form von Stäuben, Gasen und Dämpfen ausgesetzt und erkrankten zum Teil schwer. Es handelt sich bei diesen Mitarbeitenden um Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Schießstandmitarbeiterinnen und – mitarbeiter und Reinigungskräfte.

In dem Erlass zum Ausgleichsfond Schießanlagen vom 18.04. 2018 heißt es unter der Ziffer 1.1:

„Beim Polizeipräsidenten in Berlin wird ein Ausgleichsfonds zu Gunsten von aktiven und ausgeschiedenen Dienstkräften der Polizei Berlin eingerichtet, die in der Vergangenheit regelmäßig und häufig auf Schießanlagen der Polizei Berlin, die nicht dem aktuellen technischen Stand der Zeit entsprachen, ihren Dienst ausgeübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Gesundheitsstörung geltend gemacht haben.“

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