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Bundesgleichstellungsgesetz,Vorabstimmung,Persönlichkeitswahlrecht

Petitioner not public
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Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
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  1. Launched 2012
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Der Deutsche Bundestag möge keine grundsätzliche Änderung des Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) beschließen. Insbesondere möge der Deutsche Bundestag keine Vorabstimmung zur Entscheidung über ein passives Männerwahlrecht durch die Frauen der Dienststelle noch die Abschaffung des Persönlichkeitswahlrechtes der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin beschließen.

Nach wie vor ist weder im öffentlichen Dienst noch in der freien Wirtschaft die Gleichberechtigung von Mann und Frau erreicht. Vielmehr stagniert dieser Prozess oder ist eher rückläufig. Die letzten Zahlen zur Entgeltgleichheit zeigen eindringlich, wie weit Deutschland noch von einer Gleichberechtigung der Geschlechter entsprechend Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entfernt ist. Diese Tatsache, die schon bei dem Entwurf des Bundesgleichstellungsgesetzes bestand, war bei der Entscheidung für das aktive und passive Wahlrecht nur für Frauen im Bundesgleichstellungsgesetz mit entscheidend.

Diese Einschätzung hat auch der „Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz“ nicht entkräftet. Eher hat er diese Realität bestätigt. Die Forderung aus diesem Erfahrungsbericht ist nicht die Abschaffung des BGleiG. Dies würde ja gerade nicht dazu führen, dass das BGleiG mit Nachdruck verfolgt wird. Der Bundestag hat im März 2010 der Bundesregierung den Auftrag erteilt, dass das BGleiG mit Nachdruck verfolgt werden soll.

Reason

Das BGleiG wird nicht effektiver durch eine Vorabstimmung der Frauen einer Dienststelle über das passive Wahlrecht der Männer.

Es ist grotesk, ausgerechnet dieses Instrument als Ergebnis des Zweiten Erfahrungsberichts der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz vorzuschlagen. Es ist nicht ersichtlich, wie durch diese Maßnahme die Ziele des BGleiG entschlossener als bisher verfolgt werden können. Auch eine nachhaltigere Verbesserung der Ziele des BGleiG ist damit nicht zu erreichen. Es widerspricht nicht nur dem Grundgedanken des Art. 3 GG, sondern insgesamt rechtstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren, dass ein Geschlecht über das passive Wahlrecht des anderen Geschlechts entscheiden soll. Eine solche Vorabstimmung zeigt nur, dass das uneingeschränkte passive und aktive Wahlrecht für die männlichen Beschäftigten zumindest nicht als effektives Mittel zur nachhaltigeren Umsetzung des BGleiG gesehen wird. Die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Vorabstimmung scheint äußerst zweifelhaft.

Das BGleiG wird auch nicht effektiver, indem das Persönlichkeitswahlrecht für die Gleichstellungbeauftrage und die Stellvertreterin abgeschafft werden soll. Eine Kandidatengemeinschaft oder auch Tandemlösung, also die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterin können nur gemeinsam gewählt werden, ist auch kein Mittel mit dem die Ziele des BGleiG entschlossener als bisher verfolgt werden können. Auch eine nachhaltigere Verbesserung der Ziele des BGleiG ist damit nicht zu erreichen.

Der Vorschlag der Tandemlösung missachtet verfassungsrechtlich erprobte und bewährte Maßstäbe aus den Wahlgrundsätzen. Die Verfassung Deutschlands beruht auf der Individualität des Menschen und nicht auf Parteien. Es ist undenkbar, dass sich die Bundeskanzlerin nur mit einer schon bei den Wahlen feststehenden Stellvertretung zur Wahl stellen dürfte. Das Wahlvolk dann gezwungen wäre, beide wählen zu müssen. Das höchste Gut unserer Verfassung ist der Mensch als Persönlichkeit und nicht als Tandem. Die Kandidatengemeinschaft widerspricht jeder pluralistischen Einstellung. Soweit sich kein Tandem finden würde, würde sich für die Leitung der Dienststelle eine zu starke Eingriffsmöglichkeit in die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterinnen ergeben. Dies widerspricht dem Anspruch einer demokratischen Legitimation von Wahlämtern ebenso wie der Wahlfreiheit.

Die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Tandemlösung scheint äußerst zweifelhaft.

Eine Kandidatur von weiblichen Beschäftigten als Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterin im Tandem kann eine Möglichkeit der Kandidatur sein; als einzige Form der Bewerbung um diese Ämter kann sie jedoch nicht in Frage kommen. Einzelkandidaturen müssen weiter zulässig sein.

Entsprechend der Lebenswirklichkeit hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau in Deutschland, die eben gar nicht durchgängig vorhanden ist, ist die Diskriminierung von Männern im Rahmen eines aktiven und passiven Wahlrechts nur für Frauen im Bundesgleichstellungsgesetzes auch im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gedeckt.

Die Ziele des Bundesgleichstellungsgesetzes sind noch lange nicht erreicht und damit auch nicht eine Gleichstellung von Männern und Frauen, so dass die wichtige Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz immer noch erforderlich ist und zwar durch eine Frau. In der Regel werden Frauen durch Männer benachteiligt und nicht durch Frauen. Die Geschichte lehrt, dass die Benachteiligten besser für ihre Rechte eintreten, als die, die sie benachteiligen.

Aus diesem Grund möchte ich, dass es zu keiner Abschaffung des BGleiG keine Vorabstimmung zur Entscheidung über ein passives Männerwahlrecht oder die Abschaffung des Persönlichkeitswahlrechtes der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin kommt.

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News

  • hallo an alle...
    danke für die unterstützung!!!

    zur zeit sind die von mir in der petition angegriffenen punkte "vom tisch" zur zeit sieht es so aus, dass das bundesgleichstellungsgesetz bleibt.

    die petition ist jetzt eingereicht. es wird sicher noch eine weile dauern, bis weiter etwas passiert.

    ich melde mich.
    wünsche entspannte sonnige tage
    birgitta brockmann

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