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Bundesverfassungsgericht - Überprüfung der Richtigkeit/Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Missbrauchsgebühren

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2018
  2. Kogumine valmis
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Mit der Petition wird gefordert, dass dem Bürger bei Beschwerung durch eine vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auferlegte Missbrauchsgebühr ein Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eröffnet wird, auf dem er die Richtigkeit und die Rechtsmäßigkeit der Gebühr überprüfen lassen kann.

Selgitus

Dem Bundesverfassungsgericht ist vom Gesetzgeber unvereinbar mit Artikel 19 Abs. 4 GG durch § 34 Abs. 2 BVerfGG das Recht zugewiesen, vollkommen willkürlich zu entscheiden, wann und ob und in welcher Höhe ein Beschwerdeführer mit einer Missbrauchsgebühr beschwert wird: Es gibt keinen Katalog z. B. analog zu dem für Ordnungswidrigkeiten, durch den vom Gesetzgeber entschieden ist, bei welchem Sachverhalt überhaupt und in welcher Höhe eine Gebühr festzusetzen ist. Damit ist die Festsetzung der Missbrauchsgebühr sowohl dem Grunde und der Höhe nach derzeit allein der subjektiven Entscheidung der Bundesverfassungsrichter überlassen. Gegen die Festsetzung der Missbrauchsgebühr gibt es keinen Rechtsweg und kein Rechtsmittel. Allein gegen die Vollstreckung einer Missbrauchsgebühr kann der Bürger sich zur Wehr setzen – während er bei jeder festgesetzten Ordnungswidrigkeit die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr unmittelbar überprüfen lassen kann. Dieser Sachverhalt beschwert jeden Bürger, der mit einer Missbrauchsgebühr beschwert ist, unmittelbar, als er im Vergleich dazu bei einer Ordnungswidrigkeit bei z. B. falschem Parken Rechtsmittel einlegen kann. Diese Ungleichstellung und Behandlung der Bürger ist dadurch zu beenden, dass dem durch eine Missbrauchsgebühr beschwerten Bürger ebenfalls ein Rechtsweg eröffnet und Rechtsmittel gegeben wird, damit er sich gegen eine derzeit faktisch grundsätzlich willkürlich festgesetzte Gebühr zur Wehr setzen und deren Rechtmäßigkeit durch ein Gericht überprüfen lassen kann. Alternativ dazu steht nur im Raum, § 34 Abs. 2 BVerfGG ersatzlos aufzuheben.

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