Região: Alemanha

Bundeszentralregister - Änderung des § 42 des Bundeszentralregistergesetzes (Auskunft an die Betroffenen)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Apoiador 49 em Alemanha

A petição não foi aceite.

49 Apoiador 49 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass das Bundeszentralregister-Gesetz, kurz BZR-Gesetz, § 42, Einsicht in das BZR, geändert wird. Das Einsichtsrecht in des BZR ausschließlich bei einem Amtsgericht ist nicht mehr zeitgemäß und verstößt in dieser Weise gegen das allgemeine Recht auf Information sowie Selbstbestimmung.

Razões

Derzeit kann das BZR ausschließlich bei einem Amtsgericht eingesehen werden, wobei keine Kopien gefertigt werden dürfen. Dies verstößt jedoch gegen das allgemeine Recht auf Information sowie Selbstbestimmung. Während größere Straftaten in Form eines sogenannten Führungszeugnisses frei heraus gegeben werden dürfen, ist es nach derzeitigen BZR-Recht leider nicht möglich, eine Abschrift aller begangenen Straftaten, also auch der kleineren Straftaten zu besitzen. Eine Abschrift der größeren Straftaten besitzen zu dürfen, nicht jedoch eine der kleineren Straftaten ist nicht nachvollziehbar. Es muss im Rahmen des allgemeinen Rechts auf Information künftig möglich sein, eine Abschrift sämtlicher Straftaten besitzen zu dürfen. Wem diese weitergegeben wird, muss jedem selbst überlassen bleiben, zumal derzeit ja auch die Möglichkeit gegeben ist Personen seiner freien Wahl von seinen Straftaten zu unterreichten bzw. es nicht zu tun. Darüber hinaus regeln auch weitere Gesetze, wer einen Anspruch auf welche Art eines Führungszeugnisses hat, wobei Ämter und Behörden in der Regel mehr Straftaten mitgeteilt bekommen als in privaten Führungszeugnissen eingetragen werden welche beispielsweise von manchen Arbeitgebern verlangt werden dürfen. Eine Änderung des Einsichtsrechts in das BZR würde hieran nichts ändern, der Schutz der Straftäter welcher durch das ausschließliche Einsichtsrecht bei einem Amtsgericht gewahrt werden soll würde dadurch nicht angetastet. Darüber hinaus gibt es neben dem BZR auch noch andere Register in welche Straftaten eingetragen werden und von denen sich Abschriften frei im Besitz der Straftäter befinden dürfen, womit sich die Eintragungen im BZR im Grunde sowieso in deren befinden dürfen. Ob diese weitergegeben werden oder nicht, liegt ausschließlich in der Entscheidung des Straftäters. Darüber hinaus gibt es auch ein Einsichtsrecht in anderweitige Strafakten worin sich in der Regel auch Auszüge aus dem BZR befinden, womit es also möglich ist, an indirekte Abschriften zu gelangen. Bei diesen fehlt in der Regel jedoch die zuletzt eingetragene Straftat. Da es sowieso möglich ist durch anderweitige Einsichten Belege der Eintragungen im BZR zu besitzen sowie darüber hinaus auch indirekte Abschriften zu besitzen kann das BZR-Gesetz, § 42 nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Die Schutzgesetze, wer einen Anspruch darauf hat es vorgelegt zu bekommen, müssen hingegen erhalten bleiben. In der heutigen Zeit ist es üblich ein Recht auf Information zu haben. Da das Informationsrecht in den vergangenen Jahrzehnten praktisch allen Bereichen ständig ausgeweitet wurde, kann das BZR-Gesetz dieser Entwicklung nicht mehr länger hinterher hinken. Es müssen daher künftig direkte Abschriften aus dem BZR erlaubt werden. Bitte beschließen sie daher eine Änderung des BZR-Gesetzes, § 42 in eine für die heutigen Verhältnisse angemessene Form auf Information und Selbstbestimmung, wem die Informationen weitergegeben werden und wem nicht.

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Novidades

  • Pet 4-19-07-3129-005888 Bundeszentralregister

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Änderung des § 42 Bundeszentralregistergesetz, dem
    Auskunftsrecht, gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Einsichtsrecht in das
    Bundeszentralregister ausschließlich bei einem Amtsgericht nicht mehr zeitgemäß sei
    und gegen das allgemeine Recht auf Information sowie Selbstbestimmung verstoße.
    Auch dürften dort keine Kopien gefertigt werden. Während größere Straftaten in Form
    eines Führungszeugnisses frei heraus gegeben werden dürften, sei es nicht möglich,
    eine... avançar

Ainda não há nenhum argumento a favor (PRO).

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