Regiune: Deutschland
Imaginea petiției Das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammen wohnenden Elternteils
Familie

Das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammen wohnenden Elternteils

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  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

Bei Umgangsboykotten und Umgangsverweigerungen, dass vom betreuenden und allein sorgeberechtigten Elternteil ausgeht, sollte künftig der Kindesunterhalt für den betreuenden Elternteil so lange eingestellt werden dürfen, bis der betreuende Elternteil es vorsorglich fördert, den Umgangskontakt mit dem gemeinsamen Kind zum nicht betreuenden und nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil reibungslos und nachweislich fördert.. In meinem Fall kämpfe ich hier seit über 4 Jahre um das Umgangsrecht, Auskunftsrecht über den gemeinsamen Sohn. Dies wird mir ohne Begründung von der Kindesmutter verweigert. Selbst ein gerichtlicher Beschluss vom Oberlandesgericht Freiburg zeigt keine Wirkung. Hier wird mit manipulierten ärztlichen Attesten die festgelegten Umgangstermine ausser Kraft gesetzt.

motive

Immer mehr Kinder in Deutschland sind von einer Trennung der Eltern betroffen. Viele dieser Kinder wird der Umgang und Kontakt zum getrenntlebenden Elternteil massiv erschwert oder blockiert. Über den Familiengerichtsweg wird viel Zeit in Anspruch genommen und es kommt dadurch nicht zu einer positiven Lösung. Diese Kinder sind nach wissenschaftlichen Auswertungen stark von einer psychischen belastung durch die Trennung und zurückhaltung des Besuchskontakt zum nichtbetreuenden Elternteil gestört. Hier ein Zitat dazu: Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode

dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/054/1105494.pdf Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/5494 27.10.89 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Möglichkeit des Umgangs zwischen Vater und nichtehelichem Kind (Nichtehelichen-Umgangsgesetz — NEhelUmgG) A. Zielsetzung Nach geltendem Recht entscheidet über den Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind grundsätzlich der Personensorgebe- rechtigte, in der Regel also die Mutter. Verweigert die Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind, kann das Vormundschaftsge- richt dem Vater eine jederzeit widerrufliche Umgangsbefugnis nur einräumen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die Regelung, so wird kritisiert, vernachlässige den Wert der Va- terbeziehung für das nichteheliche Kind: Das vom Vormund- schaftsgericht nur unter engen Voraussetzungen korrigierbare Be- stimmungsrecht der Kindesmutter fördere nicht in wünschenswer- ter Weise deren Bereitschaft, sich mit dem Vater über den Umgang allein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls auseinanderzu- setzen. Außerdem schrecke es viele interessierte Väter ab, auch gegen den Willen der Mutter eine Befugnis zum Umgang mit dem nichtehelichen Kind durchzusetzen. Der Entwurf greift diese Kritik auf. B. Lösung Der Entwurf schlägt vor, die gesetzliche Möglichkeit des Umgangs zwischen Vater und nichtehelichem Kind behutsam zu erweitern: Auch künftig soll die Mutter als Personensorgeberechtigte ent- scheiden, ob und in welchem Rahmen der Vater zu seinem Kind Kontakt aufnehmen und unterhalten kann. Die Möglichkeit des Vormundschaftsgerichts, dem Vater auch gegen den Willen der Mutter den persönlichen Umgang mit dem Kind zu gestatten, soll jedoch verstärkt werden. Die Einräumung eines Umgangsrechts soll künftig nicht mehr an besondere, einschränkende Vorausset- zungen gebunden sein, sondern vielmehr im Ermessen des Vor- mundschaftsgerichts stehen. Die Ausübung dieses Ermessens hat

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