Región: Alemania
Diálogo

Datenschutz - Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes (bzgl. Persönlichkeitsanalysesoftware)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Apoyo 32 En. Alemania

Colecta terminada.

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Colecta terminada.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo con destinatario
  5. Decisión

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, im Hinblick auf die rasante technische Entwicklung im Bereich der Persönlichkeitsanalysesoftware das Bundesdatenschutzgesetz zu ergänzen, und den Einsatz solcher Software zu verbieten.

Razones.

Eine derart drastische Maßnahme erscheint im Hinblick auf die aktuelle Lebenswirklichkeit leider für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das unmittelbarer Ausfluss der Menschenwürde ist, unumgänglich. Es kann nicht in der Privatwirtschaft zugelassen werden, was selbst für Zwecke der Strafverfolgung als verfassungswidrig erkannt wurde.(Vgl. Beschluss des BVerfG vom 18.8.1981 - Aktz: 2 BvR 166/81: Die Verwendung eines Lügendetektors zielt darauf ab, mittels einer Apparatur sonst nicht wahrnehmbare, unwillkürliche körperliche Reaktionen zu registrieren, um daraus Schlüsse auf die subjektive Richtigkeit des Ausgesagten zu ziehen. Eine derartige "Durchleuchtung" der Person, welche die Aussage als deren ureigenste Leistung entwertet und den Untersuchten zu einem bloßen Anhängsel eines Apparates werden lässt, greift in unzulässiger Weise in das durch Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, das der Wahrheitserforschung im Strafverfahren Grenzen setzt. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Eingriff den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit berührt oder ob es denkbar wäre, die Untersuchung durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder des Beschuldigten zu rechtfertigen. Denn solche überwiegenden Interessen fehlen. ... An der Unzulässigkeit einer derartigen Beweiserhebung ändert auch die Einwilligung des Beschwerdeführers nichts. Selbst wenn man es als erlaubt ansehen wollte, dem Beschwerdeführer die Dispositionsmacht über die in Frage stehenden Rechte einzuräumen, schiede hier eine wirksame Einwilligung aus. Eines Schutzes gegen staatliche Eingriffe bedarf nur derjenige nicht, der wählen kann.)Nachdem durch mangelndes Problembewusstsein großer Teile der Bevölkerung ohne absolutes Verbot ein indirekter Druck erzeugt wird, z. B. in Bewerbungsverfahren, oder zukünftig wohl auch bei Beantragung von Versicherungsschutz etc. der Nutzung einer solchen Software zuzustimmen, genügt ein solcher Zustimmungsvorbehalt hier nicht, da vergleichbar wie in obiger Entscheidung bei Nichtzustimmung mit erheblichen Nachteilen zu rechnen ist, die ein Wahlrecht praktisch aushebeln. Daher ist ein entsprechend drastischer staatlicher Eingriff hier nötig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12. 2011 – 1 BvR 2007/10). Es ist nach der Mikrozensusrechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts Kern des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, darüber zu entscheiden, welche Informationen ein Mensch über sich preisgeben möchte, und welche nicht. Dieses wird hier umgangen, indem nach der allgemeinen Zustimmung z. B. die eigene Sprache technisch entsprechend zu analysieren, die Person gerade keine Kontrolle darüber - und oft nicht mal eine Vorstellung davon - hat, welche Informationen hieraus über sie gewonnen werden. Ohne staatliches Handeln, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch den breiten Einsatz solcher Technik, völlig ausgehöhlt.

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Noticias

  • Petitionsausschuss

    Pet 1-18-06-298-036625
    90596 Schwanstetten
    Datenschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

    Begründung
    Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass das Bundesdatenschutzgesetz im Hinblick auf
    die rasante technische Entwicklung im Bereich der Persönlichkeitsanalysesoftware
    ergänzt und der Einsatz solcher Software verboten wird.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einsatz einer
    Persönlichkeitsanalysesoftware angesichts der Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichts zum Lügendetektor nicht rechtmäßig sei. Der Einsatz einer
    solchen Software könne nicht mit der Einwilligung der betroffenen... Más.

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