Region: Tyskland

Deutsche Telekom AG - Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland als Anteilseigner im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten bei Unternehmen im Ausland

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Deutschen Bundestag
11.393 Støttende 11.393 i Tyskland

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Das Finanzministerium möge in Wahrnehmung der Rechte des Anteilseigners des Mehrheitseigentümers die Aufgabe übertragen bekommen, die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten bei T-Mobile US zu kontrollieren und allgemein darauf hinzuwirken, dass Unternehmen mit Bundesbeteiligung an allen Standorten ihrer Auslandsgesellschaften und -beteiligungen die ILO-Standards umsetzen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht darin behindern, sich gewerkschaftlich zu organisieren und ihre Rechte auszuüben.

Begrundelse

Eigentum verpflichtet (Art. 14 GG). Die Bundesrepublik Deutschland besitzt – direkt und indirekt (KfW) – 31,7 Prozent der Anteile der Deutschen Telekom AG (DTAG) und ist damit der größte Einzeleigentümer. Die DTAG wiederum ist Haupteigentümerin des Unternehmens T-Mobile US (TMUS), und maßgebende Posten des Board of Directors sind mit Personen besetzt, die dem Vorstand der DTAG angehören. Laut Medienberichten (z.B. New York Times vom 19.3.2015, Washington Post vom 19.3.2015) über die Entscheidung einer Richterin des National Labor Relations Board der USA vom 18.3.2015 (AZ: JD-16-15) verstößt das Unternehmen TMUS gegen Arbeitnehmerrechte und diskriminiert Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter. Eine in den USA eingereichte OECD-Beschwerde konnte inhaltlich nicht behandelt werden, da die erforderliche Beteiligung des Unternehmens unterblieb. Laut abschließender Erklärung der OECD-Kontaktstelle der USA vom 9. Juli 2013 war „keine rechtzeitige Antwort von DT/T-Mobile bezüglich des ersten Schlichtungstreffen eingegangen,“ und die Schlichtungsstelle FMCS konnte beim weiteren Betreiben des Prozesses keinen Fortschritt erzielen und verwies den Fall an die Kontakstelle zurück. Daraufhin stellte die Kontaktstelle ihr Bemühen um eine positive Lösung ein, zog ihr Vermittlungsangebot zurück, und es kam zu keinem Eintritt in ein Verfahren, das 2011 auf Basis der OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen eingeleitet worden war. Mit der Unterzeichnung der Richtlinien der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) hat sich die Bundesrepublik bzw. die Bundesregierung dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der Richtlinien hinzuwirken. Stattdessen verfolgt die Bundesregierung bisher eine Politik der Nicht-Einmischung bei dem Unternehmen, das es zu großen Teilen besitzt. Mit dieser Haltung gefährdet die Bundesregierung nicht nur ihr eigenes Ansehen, sondern auch das der OECD-Richtlinien, wenn sie für deren Geltung nicht eintritt. Ähnlich verhält es sich mit den Pflichten der Bundesregierung, die sich aus den Leitprinzipien der Vereinten Nationen (VN/UN) für Wirtschaft und Menschenrechte ergeben und die im Rahmen einer Politik der Nichteinmischung nicht zur Geltung gebracht werden.Die Bundesrepublik hat die ILO-Konventionen unterzeichnet, in denen das Recht auf Vereinigungsfreiheit (C87) und das Recht auf Kollektivverhandlungen (C98) garantiert werden. Wenn es um die Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen geht, deren Geltung auch dann angenommen wird, wenn Staaten diese nicht ratifiziert haben, kann sich nicht auf die Einhaltung nationalen Rechts zurückgezogen werden.Die Bundesregierung sollte darauf hinwirken, dass Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der Bundesrepublik haben, im Ausland die Standards nach oben setzen, anstatt sich nach unten zu orientieren. Eine besondere Verantwortung der Bundesregierung besteht bei Unternehmen, an denen die Bundesrepublik Deutschland Anteile hält.

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