Rajon : Gjermania
Taksat

Die befristetet Umatzsteuersenkung 01.07.-31.12.2020 ist zurück zu nehmen

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
23 Mbështetëse 23 në Gjermania

Kërkuesi nuk e ka paraqitur peticionin.

23 Mbështetëse 23 në Gjermania

Kërkuesi nuk e ka paraqitur peticionin.

  1. Filluar 2020
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I dështuar

Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wirft aber in vielen Bereichen Fragen auf und macht umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig.

Alleine die Umsetzung dieser Änderung führte in der Praxis zu vielen Abgrenzungsfragen, Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen. Nun wird die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes sowohl bei der Absenkung zum 01.07.2020 und dann bei (Wieder)Anhebung zum 01.01.2021 zu diesen Übergangsschwierigkeiten führen.

Daher muss die befristete Senkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01.07.2020 - 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % aus dem Konjunkturpaket zurückgenommen werden.

arsye

Es klingt so einfach und so gut: Der Verbraucher wird entlastet.

Diese Maßnahme kommt aber nur dann allen Verbrauchern zu Gute, wenn Handel und Dienstleister die Reduzierung an ihre Kunden weitergeben!

In der Realität wird doch so sein, dass der alte Bruttobetrag bestehen bleiben und der Mehrbetrag durch die Umsatzsteuersenkung in die Tasche des Unternehmers fließen.

Zudem wird dabei unterschlagen, dass Umstellungen oder Anpassungen in Softwaresystemen (Fakturierung, Rechnungswesen, Warenwirtschaft u.ä.) notwendig und mit immensen Kosten verbunden sind, die nicht der Unternehmer allein schultern wird.

Der eine oder andere Hersteller wird diese Umstellung auch nicht schaffen und sein Unternehmen zumachen. Für den Anwender bedeutet es dann, dass er ohne Unterstützung dastehen wird.

Der Aufwand für die Umsetzung steht in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Entlastungen.

Eine besondere Herausforderungen ergeben sich für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen: Bis 30.6.2020 unterliegen ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Einige weitere Problemfälle aus der Praxis, die gegebenenfalls zu hohen personellem Aufwand führen können:

  • Langfristige Verträge (welcher der Vertragspartner hat die Umsatzsteuer zu tragen)

  • Gutscheine

  • Anzahlungs- / Teilzahlungsrechnungen

  • Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements

  • Daueraufträge sind in kürzester Zeit 2 mal anzupassen

Daher ist die wirtschaftlich sehr fragwürdige Maßnahme zurückzunehmen.

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Asnjë PRO argument ende.

...Die Preisnachlässe werden wohl kleiner ausfallen, als mitunter erwartet wird. Das liegt nicht nur daran, dass nicht alle Händler die Senkung auch tatsächlich weitergeben werden. Der höhere Mehrwertsteuersatz für Autos und Fernseher fällt zwar von 19 auf 16 Prozent - mathematisch entspricht das aber nicht einem Rabatt von drei Prozent, sondern von rund 2,5 Prozent. ... Die ermäßigte Mehrwertsteuer fällt von sieben auf fünf Prozent, was rechnerisch einem Minus von nicht ganz 1,9 Prozent entspricht. Entsprechend gering sind die Auswirkungen für unseren Geldbeutel.

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