Educaţie

Die schwerbehinderte Malak aus dem Kreis Offenbach muss endlich wieder zur Schule gehen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Landrat Oliver Quilling
278 103 in Districtul Offenbach

Petiționarul nu a depus/preluat petiția.

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  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

Die 8-jährige Malak ist schwerbehindert. Um überhaupt zur Schule gehen zu können, braucht sie eine Schulbegleitung. Für diese Leistung ist laut Gesetz (SGB XII, § 54) das Sozialamt des Kreises zuständig.

Aber Herr [Name editiert], der Abteilungsleiter des zuständigen Sozialamtes, reichte den Antrag unverzüglich an die Krankenkasse weiter. Diese stellte fest wiederum fest, dass der Kreis Offenbach zuständig sei, da es sich nicht um Krankenkassenleistungen handelte. Daraufhin wandten sich die Eltern erneut an den Kreis, doch Herr [Name editiert] verwies darauf, dass er jetzt nicht mehr zuständig sei, weil er den Antrag ja an die Krankenkasse weitergereicht hatte. Die Eltern wandten sich erneut an die Krankenkasse. Die Krankenkasse sah die erneute Prüfung (nach § 44 SGB X) als bereichtigt an, stellte jedoch wiederum fest, dass es sich hierbei um Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe und nicht um medizinische Leistungen handelt und gab diesen neuen Antrag zurück an den Kreis Offenbach. Herr [Name editiert] nahm den Antrag jedoch immer noch nicht an und informierte die Eltern mit Schreiben vom 7. September 2018: "Wir haben den Antrag daher an die Krankenkasse zurückgegeben. Der Landrat, Herr Oliver Quilling, schaut diesem Ping-Pong-Spiel untätig zu.

Der Kreis Offenbach darf nicht auf Kosten des betroffenen Kindes mit Zuständigkeiten herumtaktieren, sondern muss über das Sozialamt unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebene Hilfe leisten.

Zum einen ist die schulische Eingliederungshilfe ganz klar in der Zuständigkeit des Sozialamts (sie ist „neben“ den medizinischen Rehabilitationsleistungen zu erbringen - §54 SGB XII). Herr [Name editiert] muss also selbst den Anspruch prüfen und darf nicht auf eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse verweisen. „Neben“ heißt nicht „nach“!

Zum anderen muss auch der Kreis Offenbach die Grundprinzipien des Sozialrechts einhalten:

  • Es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Herr [Name editiert] macht daraus leider: „soziale Rechte werden nur dann gewährt, wenn es sich gar nicht mehr vermeiden lässt“.

  • Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen sind (§14 SGB I). Herr [Name editiert] macht daraus leider ein Recht, die Betroffenen in die Irre zu leiten.

Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. (§ 17Abs. 1 Nr. 1 SGB I) Herrn [Name editiert] interpretiert dies so, dass es ihm egal ist, wenn behinderte Schüler über mehrere Wochen zu Hause bleiben müssen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von Anfang August 2018 (Az. III ZR 466/16) gerade festgestellt, dass ein Sozialamt, das gegen diese Grundsätze verstößt, auch zu Schadenersatz verpflichtet ist. Am Ende wird der „Trick“ von Herrn [Name editiert] also auch noch richtig teuer für den Kreis Offenbach.

Wir fordern Herrn Landrat Quilling auf, endlich dafür zu sorgen, dass [Name editiert] den Antrag auf Eingliederungshilfe bearbeitet und Malak die Hilfe bekommt, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat.

motive

Malak kann nicht mehr zur Schule gehen, weil [Name editiert] die Zuständigkeiten zur Bearbeitung des Antrags hin und her schiebt, anstatt diesen in der Sache zu bearbeiten.

Malak ist 8 Jahre alt und geht in die 2. Klasse. Sie ist schwerbehindert und sitzt im Rollstuhl . Sie ist daher in der Schule auf umfangreiche Hilfe zur Teilhabe angewiesen. Die Eltern haben schon im April ordnungsgemäß den Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialamt des Kreises Offenbach für das neue Schuljahr gestellt.

Doch [Name editiert] sieht sich persönlich dafür nicht mehr zuständig. Er hat die Leistung der Eingliederungshilfe zur Krankenkassen-Leistung umdeklariert und den Antrag ohne Prüfung an die Krankenkasse weitergeleitet. Da es hier aber nicht um medizinische Maßnahmen, sondern um Hilfe zur Teilhabe geht, verwies die Krankenkasse den Antrag zurück an das Sozialamt. Herr [Name editiert] verweigert aber weiterhin die Bearbeitung und verweist erneut zurück an die Krankenkasse.

Es geht also hin und her in einem spitzfindigen Spiel um Zuständigkeiten, ohne dass Malak die notwendige Hilfe zur Teilhabe in der Schule bekommt. Wir gewinnen den Eindruck, dass der Kreis versucht, sich mit dem Hin- und Hergeschiebe des Antrags aus seiner Verantwortung für Menschen mit Behinderung, die er nach dem Sozialgesetzbuch hat, herauszuwinden. Eltern und Schule sind allein gelassen.

Malak hat nun keine Schulassistenz mehr. Herr [Name editiert] verweigert ihr mit seinem Verhalten nicht nur die Teilhabe am Unterricht, sondern ignoriert ihr Grundrecht auf Bildung.

Landrat Oliver Quilling trägt als als Dienstherr dieser Verwaltung die Verantwortung dafür. Doch er reagiert nicht.

Zur Erklärung:

Malak braucht Unterstützung bei:

  • der richtigen Positionierung im Rollstuhl
  • der Gabe von Getränken und Zwischenmahlzeiten
  • Hilfe zum Mittagessen (Essen mit Hilfsmitteln)
  • der Hygiene-Versorgung, da sie im Rollstuhl sitzt

Sie braucht Betreuung und Begleitung bei:

  • dem Aufsuchen der Unterrichtsräume
  • den Pausenzeiten (die Mitschüler dürfen nicht zu nahe kommen, da sie sehr infektanfällig ist)
  • der Kontaktaufnahme zu den Mitschüler*innen
  • der Vermittlung von Kommunikation durch Bedienung der technischen Hilfsmittel zur Unterstützten Kommunikation

Sie braucht Hilfe im Unterricht bei:

  • dem Hervorholen und der Organisation des Unterrichtsmaterials
  • der Wiederholung und Erklärung der Arbeitsaufträge
  • der Haltung des Stiftes, zum Schreiben
  • dem Umgang mit dem Musikinstrument im Musikunterricht
  • den Bastelarbeiten (Halten der Schere, des Pinsels etc.) beim Kunstunterricht

Dafür hat sie nach dem Sozialgesetzbuch Anspruch auf Unterstützung durch eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. Die Kosten für die Eingliederungshilfe trägt das zuständige Sozialamt.

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    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
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  • Das Gericht hat in diesem Fall umfassend entschieden, dass der Landkreis Offenbach ohne Wenn und Aber verpflichtet ist, die Teilhabeassistenz für Malak zu zahlen.
    Das Markanteste daran war die Erläuterung der Richterin, dass es nach geltendem Recht offensichtlich ist und auf der Hand liegt, dass die Zuständigkeit, wenn sie einmal beim Kreis ist, auch dort verbleibt und nicht durch irgendwelche Umdeutungen einfach abgegeben werden kann.

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