Region: Tyskland
Velfærd

Die SELBSTÄNDIGE, FREIBERUFLICHE Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Hermann Gröhe - Bundesminister für Gesundheit
269 Støttende

Indehaveren af petitionen indgav ikke petitionen.

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  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Mislykket

Pflegenotstand, Pflegekräftemangel und demographische Entwicklung sind ein oft diskutiertes Thema. Der Einsatz von freiberuflichen Pflegefachkräften ist in der Bevölkerung ein weniger bekanntes Gebiet. Freiberufliche Pflegefachkräfte, welche gebucht und von den Einrichtungen sofort eingesetzt werden können, sind oft die letzte Rettung, um einen akuten Personalmangel kurzfristig zu überbrücken. Über längere Zeit hat das auch gut funktioniert bis die Spitzenverbände der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf die Idee gekommen sind, freiberufliche Pflegefachkräfte als scheinselbständig zu deklarieren. Es werden Prüfer zu den Einrichtungen gesandt, die regelmäßig die Selbständigkeit der freiberuflichen Pflegefachkräfte verneinen, ohne vorher den Einzelfall nochmals zu prüfen. Den Einrichtungen wird gedroht und für den Einsatz von Freiberuflern hohe Strafen in 6-stelliger Höhe und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt, dabei bezahlen die Freiberufler ihre Sozial- und Steuerabgaben selber. In der Folge buchen immer weniger Einrichtungen Freiberufler. Viele Freiberufler bekommen keine Aufträge mehr und sollen wieder in die Festanstellung zurückkehren, was sie aber aufgrund der verheerenden Personalsituation in den Einrichtungen nicht mehr wollen.

Mit dieser Petition soll die Abwendung des Pflegenotstandes und die Anerkennung der selbständigen, freiberuflichen Berufsausübung von Pflegefachpersonen mit Staatsexamen, von Krankenpflegern/-innen sowohl als auch Altenpflegern/-innen befestigt und gesetzlich im ganzen Bundesgebiet verankert werden. Den Einrichtungen (Krankenhäusern, Alten-/Pflegeheimen, Ambulanten Diensten, Kur- und Rehakliniken, Einrichtungen der häuslichen, außerklinischen Intensivpflege) soll der Einsatz von freiberuflichen Pflegefachpersonen ermöglicht werden, um mit deren Hilfe die oft gravierenden Personalengpässe meistern und überwinden zu helfen.

Seit geraumer Zeit ist in der Form einer Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV auch für freiberufliche Pflegefachpersonen eine rentenversicherungsrechtliche Prüfung der selbständigen Ausübung des Berufes möglich. In der jüngsten Zeit wird im Rahmen dieses Prüfverfahrens regelmäßig und ohne besondere Wertung des Einzelfalles seitens der DRV Bund die Feststellung der Selbständigkeit verneint. Hintergrund ist ein Positionspapier der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 08./09. Mai 2012, welches prinzipiell das berufliche pflegerische Handeln in Institutionen des Gesundheitswesens als „abhängige Beschäftigung“ definiert. Die Begründung zu dieser Auffassung stützt sich darauf, dass pflegerisches Handeln in die organisatorischen Arbeitsstrukturen und Handlungsabläufe der Institution eingebunden sei.

Da die Auftraggeber dann von den Prüfern der Spitzenverbände mit hohen Strafen (es geht hier um Summen in 6-stelliger Höhe) belangt werden und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen bekommen die Freiberuflichen Pflegefachkräfte von diesen Einrichtungen keine Aufträge mehr und müssen um ihre Existenz bangen. Sie sind in der Gefahr Insolvenz anmelden zu müssen. Die Spitzenverbände versuchen, die Freiberufler in abhängige Beschäftigungsverhältnisse zurückzudrängen.

Außerdem wird bei selbständigen Krankenpflegern auf das Krankenpflegegesetz von 1923 verwiesen, nach welchem es Krankenpflegern/-innen im Gegensatz zu altenpflegern/-innen untersagt ist, selbständig und freiberuflich tätig zu werden aufgrund der Tatsache, dass diese nicht in der Lage seien, selbst Vorsorge für ihr Alter (Rente) zu treffen. Dieses Gesetz ist grundlegend zu überdenken und bedarf einer Änderung hinsichtlich der Tatsache, dass auch Krankenpflegern/-innen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, kraft ihres Amtes als Pflegefachkräfte mit Staatsexamen selbständig und freiberuflich tätig zu sein.

Begrundelse

In der Besprechung des DKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit wurde am 08./09.05.2012 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von zeitlich begrenzt eingesetzten Pflegepersonen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen bzw. über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges diskutiert und folgendes Positionspapier veröffentlicht:

https://www.kbs.de/DE/20_arbeitgeber/veroeffentlichungen/2_bespr_spitzenorg/77-mai2012_besprechung_spitzenv..pdf?__blob=publicationFile&v=2

Die Freiberufliche Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen!

Berlin, 23. August 2012

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) fordert die Deutsche Rentenversi-cherung auf, ihre Prüfpraxis (Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV) für freiberufliche Pflegefachpersonen zu revidieren. In der jüngsten Zeit wird im Rahmen dieses Prüfverfahrens regelmäßig und ohne besondere Wertung des Einzelfalles seitens der DRV Bund die Feststellung der Selbständigkeit verneint. Hintergrund ist ein Positionspapier der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 9.5.2012, welches grundsätzlich jegliches berufliches pflegerisches Handeln in Institutionen des Gesundheitswesens als „abhängige Beschäftigung“ definiert. Die Begründung zu dieser Auffassung stützt sich darauf, dass pflegerisches Handeln in die organisatorischen Arbeitsstrukturen und Handlungsabläufe der Institution eingebunden sei. Der DBfK stellt fest, dass angesichts der Charakteristika der grundgesetzlich als Heilberufe definierten Pflegeberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) eine freiberufliche Berufsausübung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem ist dies eine professionell wünschenswerte Möglichkeit der Berufsausübung. Pauschale Bewertungen (DRV Bund), dass eine pflegerische Tätigkeit grundsätzlich eine Freiberuflichkeit ausschließe, weist der DBfK entschieden zurück. Sie sind getragen von fundamentaler Unkenntnis der modernen Pflege und ihrer rechtlichen Grundlagen. Eine freiberufliche Berufsausübung ist das Recht jeder Pflegefachperson! Eine freiberufliche Berufsausübung in der Pflege ist seit mehr als 100 Jahren üblich. Schon Agnes Karll, Gründerin der modernen berufsständischen Vertretung der Pflege-fachpersonen, und ihre Mitstreiterinnen waren als freiberufliche Krankenpflegerinnen tätig – mit allen Vorteilen und Risiken eines freien Berufes. Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Einzelfallprüfung notwendig (BSG Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07R). Es kann nicht sein, dass aufgrund eines Rundschreibens die DRV pauschal die Anerkennung von Pflegefachpersonen als selbstständig Tätige verweigert.

Scheinselbständigkeit wird auch vom DBfK abgelehnt! Allerdings muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass die Anforderungen an eine selbstständige Berufstätigkeit nicht erfüllt werden. Es ist von den Pflegefachpersonen und den Auftraggebern zu erwarten, dass sie dafür Sorge tragen, Vertragsbeziehungen und Berufsausübung so zu gestalten, dass sie den rechtlichen Definitionen entsprechen. Eine ausführlichere Bewertung ist zu finden unter https://www.dbfk.de/download/download/dbfk_positionspapier-freiberufliche-pflege_2012-08-09-final.pdf

Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK) Alt-Moabit 91, 10559 Berlin Tel.: 030-2191570 Fax: 030-21915777 dbfk@dbfk.de https://www.dbfk.de

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesund-heits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN) und Gründungsmitglied des Deutschen Pfle-gerates (DPR). Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwer-ke können Sie auf der Homepage https://www.dbfk.de nachlesen. Falls Sie Interviewwünsche haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an presse@dbfk.de oder rufen Sie uns unter 030-219157-0 an.

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Nyheder

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