Región: Alemania

Dienstleistungen im Postbereich - Änderung der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Apoyo 31 En. Alemania

La petición fue retirada por el peticionario.

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  1. Iniciado 2019
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Fracasado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) dahingehend geändert wird, darin enthaltene Widerspruchsregelungen durch Zustimmungsregelungen zu ersetzen.

Razones.

Die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) zielt darauf ab, durch Festlegung von Qualitätsmerkmalen bei den Postdiensten (Brief- und Paketbeförderung) über die Fülle von Anbietern hinweg ein Mindestmaß an Zustellungssicherheit zu gewährleisten. Leider stehen die in der Verordnung enthaltenen Widerspruchsregelungen der Zugrunde liegenden Absicht entgegen."Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt." - § 3 Abs. 3 Satz 2 PUDLVDer Begriff "Ersatzempfänger" wird in der alltäglichen Praxis von den Paketdiensten so weit ausgelegt, dass es dem Empfänger einer Sendung mitunter in höchstem Maße erschwert wird, eine an ihn adressierte Sendung tatsächlich in Besitz zu nehmen. Darüber hinaus findet bei der Übergabe von Sendungen an selbsttätig und willkürlich vom Lieferanten bestimmte Ersatzempfänger keinerlei Überprüfung von Personalien statt. Es ist jedoch nicht einzusehen und geradezu widersinnig, warum ein Kunde mit vorhandenem Abholschein sich in der Filiale ausweisen muss um seine Sendung in Empfang zu nehmen, während auf der Straße die Sendung an jede beliebige Person ausgehändigt wird.Die Lösung für dieses Problem wäre einfach umzusetzen, indem der Wortlaut des o. g. Satzes geändert wird, z. B.:"Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Die Aushändigung an einen Ersatzempfänger ist statthaft, sofern eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt."Auf diese Weise könnten jene Empfänger, die ihre Sendungen gern bei ihrem Nachbarn abgeben lassen, dies weiterhin tun, indem sie ihre Einwilligung geben. Alle anderen Empfänger würden jedoch vor ungewollter Abgabe ihrer Sendungen an Dritte geschützt.

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