Bölge : Almanya

Ebenfalls Aufnahme starker Knochenatrophie in die Ausnahmeindikationen (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Destekleyici 38 İçinde Almanya

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine starke Knochenatrophie ebenfalls in die Ausnahmeindikationen im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V aufzunehmen ist.Alternativ sollte die Liste der Ausnahmeindikationen gänzlich gestrichen werden und nur noch die medizinische Notwendigkeit und Wirksamkeit darüber entscheiden, ob die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten bei zahnärztlichen Leistungen übernehmen müssen.

Gerekçe

Im Absatz 1 des § 92 SGB V wird ausgeführt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten beschließt.Weiterhin in Abs. 1a, dass die Richtlinien auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten sind. Diese Richtlinien folgen offensichtlich der bereits in §11 erkärten Leistungs-Absicht/Vorschrift:"2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. …"Es wird im gesamten SGB V immer wieder der Grundsatz aus § 1 aufgegriffen.Zusammengefasst sollen die Krankenkassen die Kosten für Behandlungen übernehmen, die medizinisch notwendig sind, um die Gesundheit der Versicherten zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Insbesondere sollen auch Leistungen erbracht werden, die der Prävention von (weiteren) gesundheitlichen Schäden und Einschränkungen dienen.Dass nun die Kieferatrophie explizit aus den Ausnahmeindikationen ausgeschlossen wird, widerspricht aber doch ganz klar diesem Grundsatzgedanken und den Richtlinien aus Abs. 1 §92 SGB V.Beim Studieren der Literatur zu diesem Thema bekommt man insgesamt den Eindruck, als sei dieser Ausschluss ganz bewusst aus finanziellen Gründen beschlossen worden. In der Rechtsprechung zu diesem Thema wird in den einzelnen Fällen immer klar erkannt, dass eine Implantatbehandlung alternativlos medizinisch notwendig ist. Trotzdem wird den Betroffenen eine Behandlung verweigert, weil die Richter zu dem Schluss kommen, dass die Atrophie bewusst als Ausnahmeindikation ausgeschlossen wurde. Bei diesen Urteilen wird also nicht die medizinische Notwendigkeit bzw. Erfolgsaussicht betrachtet, sondern einzig und allein ob eine Ausnahmeindikation vorliegt oder nicht.Da es bei starker Atrophie keine Alternative zur implantatgetragenen Prothese gibt, werden die Betroffenen in diesen Fällen praktisch von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen.Dabei ist die Wirksamkeit, sowie auch die Zweckmässig- und Notwendigkeit der Implantatbehandlung eindeutig belegt. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Behandlung sinnvoll, sofern man auf der anderen Seite die Kosten der Behandlung für Folgekrankheiten der Zahnlosigkeit betrachtet. Es kann doch auch nicht sein, dass eine wirksame Behandlungsmöglichkeit aus den gesetzlichen Leistungen der Krankenkasse ausgeschlossen wird, nur weil der Grund für diese Behandlung weit verbreitet und bei Zahnlosigkeit ganz natürlich ist.

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