Terület: Németország
Gazdaság

Echtes Bestellerprinzip nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
257 Támogató 255 -ban,-ben Németország

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  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Sikertelen

Mit der Petition wird gefordert WoVermRG §2 Ziffer 1a zu ändern. Der Bundestag möge beschließen die Formulierung des Paragraphen im Sinne eines marktwirtschaftlich echten Bestellerprinzipes so wie es in einer freien sozialen Marktwirtschaft und allen Wirtschaftszweigen- und Bereichen gilt zu ändern.

Einem echten Bestellerprinzip bei der Wohnraumvermittlung steht nichts entgegen. Bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung handelt es sich jedoch nicht um ein Bestellerprinzip.
Für Wohnungsvermittler und Wohnungssuchende bedeutet diese Regelung eine erhebliche Einschränkung in der Vertragsfreiheit und der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Indoklás:

WoVermRG §2 Ziffer 1a lautet wie folgt: „ Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1). „

In der Praxis bedeutet dies, der Wohnraumvermittler kann sich kein Bestandsangebot zusammenstellen, dass er dann Wohnungsraumsuchenden anbieten kann, weil durch die Ausschließlichkeit ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist.

Die derzeit bestehende Formulierung durch das zuständige Ministerium ist offensichtlich aus Unkenntnis der Branche der Wohnungsvermittler heraus entstanden. Dazu muss man wissen, dass ein Wohnraumvermittler in den wenigsten Fällen für Wohnraum einen exklusiven Vermittlungsauftrag vom Wohnraumeigentümer erhält. Vielmehr bietet der Wohnraumeigentümer sein Objekt meist weiterhin selbst auf dem privaten Wohnungsmarkt an und nutzt als weitere Option die Dienste eines Wohnraumvermittlers oder Immobilienmaklers, der dieses Objekt dann seinen Interessenten anbieten kann. Durch die bestehende Formulierung der Ausschließlichkeit aufgrund eines Suchauftrages ein Objekt in den Bestand aufzunehmen ist das nicht mehr möglich.

Der Wohnraumvermittler kann an sich nur noch Objekte inserieren, für die der Wohnraumeigentümer die Provision bezahlt. Dies ist so gut wie kaum der Fall.

Der Wohnraumvermittler muss warten bis ein Wohnraumsuchender auf ihn zukommt und einen Suchauftrag erteilt. Sodann begibt sich der Wohnraumvermittler auf die Suche nach einer geeigneten Wohnung für den Wohnraumsuchenden. Nach der Besichtigung stellt sich heraus, dass die Wohnung dem Interessenten nicht gefällt und er diese nicht anmietet. Nun kommt ein zweiter Interessent auf dem Wohnraumvermittler zu der genau ein solches Objekt sucht. Durch die formulierte Ausschließlichkeit der Auftragseinholung kann der Wohnraumvermittler mit dem Suchenden zwar die Wohnung besichtigen – wenn dieser aber diese anmietet darf er keine Provision einfordern.

In keiner anderen Branche gilt der Grundsatz der Ausschließlichkeit oder eines unechten Bestellerprinzipes, da dies keinerlei Sinn macht und eine ungerechte Benachteiligung für alle Beteiligten nach sich ziehen würde. Es ist unvorstellbar, dass sich ein Supermarkt aufgrund der Ausschließlichkeit keinen Lagerbestand mehr anlegen dürfte und wenn dann nur Artikel die der Hersteller bezahlt. Ein Versicherungsvertreter könnte nur noch individuelle Verträge abschließen usw. Die derzeitige Formulierung im WoVermRG §2 Ziffer 1a schließt ein echtes Bestellerprinzip aus, da es die Vertragsautonomie stark beschneidet und den marktwirtschaftlichen Gesetzen entgegen steht.

Ein Wohnraumeigentümer, der sein Objekt weiterhin auch privat anbietet, aber sein Objekt dem Wohnraumvermittler auf Nachfrage zur Verfügung stellt damit er dieses auch seinen Interessenten anbieten kann erteilt keinerlei Auftrag an den Wohnraumvermittler sondern lediglich die Option, dass er eventuell an einen Interessenten des Wohnraumvermittlers vermietet, sofern dieser einen passenden Interessenten im Portfolio hat. Ein Wohnraumeigentümer wäre somit nur „Besteller“ wenn er den Makler bzw. Wohnraumvermittler exklusiv mit einer Vermietung des Wohnraumes und der Mietersuche betraut.

Wohnraumvermittler müssen im Sinne eines echten Bestellerprinzipes und der Vertragsfreiheit für Wohnraumeigentümer oder Wohnraumsuchenden tätig sein dürfen. Daher ist die Formulierung in WoVermRG §2 Ziffer 1a umzugestalten. Grundsätzlich hat der Auftraggeber den Wohnraumvermittler zu bezahlen. Der Auftraggeber ist derjenige der dem Wohnraumvermittler mit einen schriftlichen Suchauftrag nach einem Objekt oder einem Interessenten beauftragt. Dies kann der Wohnraumsuchende oder der Wohnraumeigentümer sein. Derjenige der einen schriftlichen Auftrag erteilt ist dem Wohnraumvermittelnden gegenüber provisionspflichtig. Der schriftliche Suchauftrag hat die Provisionsregelung zu enthalten damit höchstmögliche Rechtssicherheit für alle Parteien besteht.Der Wohnraumvermittelnde kann sich einen Bestand an Wohnraumimmobilien anlegen die er nach Rücksprache mit den Wohnraumeigentümern und deren Einverständnis seinen Wohnrauminteressenten anbieten kann, aber keinen Auftrag vom Wohnraumeigentümer erhält.

Im Koalitionsvertrag von 2013 ist auf Seite 115 eine Absichtserklärung und das Bekenntnis zum marktwirtschaftlichen Prinzip zu finden: „ Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen. Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt.“ Die jetzige Formulierung im WoVermRG §2 Ziffer 1a steht diesem Prinzip entgegen.

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Ùjdonságok

  • Sehr geehrte Unterzeichner der Petition,

    vielen Dank dass Sie die Zeit gefunden haben und die Petition die eigentlich für uns alle wichtig ist gefunden haben zu unterzeichnen.

    Leider ist die umfassende Unterstützung aller Verbände die immobilienmakler vertreten ausgeblieben obwohl diese in Kenntnis gesetzt wurden von der Existenz derselben. Eine grundsätzliche Selbstverständlichkeit wurde einfach ignoriert trotz des geringen Aufwandes der von Nöten gewesen wäre z.B. ein Link im Verbandsnewsletter.

    Von 14000 Maklern bundesweit wovon tausende direkt angeschrieben wurden haben lediglich 260 engagierte Immobilienmaklern und Unterstützer unterschrieben - nämlich Sie. .

    Der Rest verkennt die Lage und wiegt sich in Sicherheit durch Verkaufserfolge.... további

  • Sehr geehrte Kollegen, liebe Unterzeichner der Petition,

    vielen Dank für Ihre Unterstützung der Petition bezüglich der verdrehten Formulierung in der gesetzlichen Regelung durch die wir Immobilienmakler praktisch staatlich entmündigt werden.

    Leider ist die Teilnahme an der Petition mehr als dürftig obwohl diese Regelung ca 80 Prozent der deutschen Immobilienmakler betrifft und einen starken Eingriff in das Berufsleben bedeutet.

    Besonders enttäuschend ist die Reaktion der Berufsverbände die trotz mehrmaliger Bitten und Appelle per E-Mail die Petition ignorieren.

    Aufgrund dessen, dass das Bundesverfassungsgericht praktisch die Regelung des "Bestellerprinzipes" bei der Wohnungsvermittlung an die Rechtssprechung der Fachgerichte durchgewunken... további

  • Änderungen an der Petition

    2016. 07. 24. -on,-en,-ön,-án,-én

Heute haben wir die Anfrage für eine bezahlbare 2- Zimmerwohnung (35m²) in Berlin-Mitte bekommen: 1 berufstätige Frau, die schwanger ist (ihr Freund hat sie verlassen), Sie würde die Provison bezahlen, allerdings hat uns in diesem Fall der Vermieter auch schon beauftragt. Ich würde ihr die Wohnung geben, weil sie sie bestimmt pfleglich behandelt und sie in einer Notlage ist. Ich es aber nicht über das Herz, den Vermieter abzukassieren, für eine Mieterin, die wahrscheinlich nur 1- 2 Jahre in der Wohnung bleibt, bis sie ihr wirklich zu klein wäre.D.h. die Interessentin hat keine Chance!

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