Eherecht - Ergänzung des Eherechts (BGB) um eine vorläufige Ehe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Unterstützende 12 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

12 Unterstützende 12 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, das Eherecht (BGB) um eine vorläufige Ehe zu ergänzen, die für von ausländischer Eheschließung betroffene Minderjährige die Vorteile sichern und die Nachteile vermeiden soll.

Begründung

"§ 1303 Ehemündigkeit...(5) Falls eine nach diesem Gesetz aufgrund des Alters eheunmündige Person im Ausland nach dortigem Recht eine Ehe eingegangen ist, bestehen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Ehe nur insoweit sie der eheunmündigen Person zum Vorteil gereichen (vorläufige Ehe); das Jugendamt prüft, ob im Interesse der eheunmündigen Person eine Aufhebung der vorläufigen Ehe nach § 1313 BGB zu beantragen ist.(6) Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Wertung von Rechten und Pflichten einer vorläufigen Ehe entscheidet das Jugendamt im Interesse der eheunmündigen Person insoweit keine Entscheidung des Familiengerichtes vorliegt; vor Vollendung des 14. Lebensjahres gereicht eine Wohngemeinschaft mit dem Ehegatten niemals zum Vorteil; § 1353 BGB ist nachrangig gegenüber strafrechtlichen Schutznormen insbesondere nach §§ 176 und 176a StGB.(7) Falls eine vorläufige Ehe besteht und die eheunmündige Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der Ehegatte volljährig ist, kann das Familiengericht entsprechend Absatz 2 bis 4 von der Vorschrift nach Absatz 1 befreien; durch die Trauung nach § 1312 BGB wird die vorläufige Ehe rückwirkend zur Ehe.(8) Falls eine vorläufige Ehe besteht und die Eheunmündigkeit endet, wird durch die Trauung nach § 1312 BGB die vorläufige Ehe rückwirkend zur Ehe."Es kommen durchaus im Rahmen von Flucht- und Migrationsbewegungen minderjährige Personen nach Deutschland, die nach ausländischem Recht gültig eine Ehe eingegangen sind, teils mit mehr oder minder gleichaltrigen, teils mit Erwachsenen.Solche Ehen sind hinsichtlich Kinder- und Jugendschutz nachteilig, insbesondere wenn die Person unter 14 ist, denn Ehen beinhalten üblicherweise auch sexuelle Handlungen unter Ehepartnern, die aber bei unter 14-jährigen nach § 176 bzw. 176a StGB immer rechtswidrig und für den über 14-jährigen Ehepartner strafbar wären.Gleichzeitig kann die Ehe für die Betroffenen selbst gewisse Vorteile bedingen, da sie ggf. aus einem kulturellen Umfeld stammen, in denen ein Ende einer Ehe sehr negativ gesehen wird und in denen kulturell bedingt ein starker Familienzusammenhalt besteht.Einige vertreten die Ansicht, dass dieses ein Grund wäre, nicht alle solche Ehen aufzulösen; andere sehen eine solche Position als in der Nähe der Förderung von Kindesmissbrauchs.Als Lösung wird hier deshalb vorgeschlagen, die Ehe im BGB um Institut vorläufige Ehe zu ergänzen, die nur insoweit wirkt, wie sie für Betroffene vorteilhaft ist; damit soll erreicht werden, dass eventuelle Vorteile für die Minderjährigen (z. B. Unterhaltsansprüche, Erbrecht, automatische Vaterschaft, etc.) erhalten bleiben, aber die Nachteile - den Anschein der Billigung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen - hoffentlich vermeidbar sind; wenn dann die minderjährige Person 16 bzw. 18 wird, kann durch übliche Regeln die vorläufige Ehe rückwirkend zur richtigen Ehe werden.Andere Lösungen sind nicht ersichtlich,da es Ehe selbst nur ganz oder gar nicht gibt

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4030-037210 Eherecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Eherecht um eine vorläufige Ehe zu ergänzen, die
    für von ausländischer Eheschließung betroffene Minderjährige die Vorteile sichern und
    Nachteile vermeiden soll.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es im Rahmen von Flucht-
    und Migrationsbewegungen durchaus zu Ehen mit Minderjährigen komme, die nach
    ausländischem Recht gültig seien. Diese Ehen seien im Hinblick auf Kinder- und
    Jugendschutz für die Betroffenen nachteilig und teilweise mit strafbaren Handlungen
    verbunden... weiter

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