Alueella: Saksa

Einführung einer bundeseinheitlichen Rahmenregelung zur Festlegung der Notzeit (Änderung des BJagdG)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Einführung einer bundeseinheitlichen Rahmenregelung zur Festlegung der Notzeit.

Perustelut

Durch die klimatischen Veränderungen in Deutschland sind nicht nur die Menschen, sondern auch die Wildtiere massiv betroffen. Wo früher beim Begriff der Notzeit an lang anhaltende Winter mit dichten Schneedecken gedacht wurde, kommen in der heutigen Zeit lange heiße Sommerperioden mit verdorrender Vegetation, austrocknenden Wasserstellen, Waldbränden, zeitlich begrenzte starken Hochwasserphasen und Wälder mit extrem starken Borkenkäferbefall hinzu. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Unter Hege versteht man im Allgemeinen den Schutz und die Pflege aller Tierarten, die nach § 2 BJagdG dem Jagdrecht unterliegen. Sie erstreckt sich daher nicht nur auf die jagdwirtschaftlich bedeutenden Arten. Nach § 1 Abs. 2 BJagdG dient sie der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen und ist insofern auch eine Erscheinungsform des Naturschutzes. Das Bundesjagdgesetz enthält hierbei mehrere Bestimmungen zur Wildfütterung. So umfasst zusätzlich § 23 BJagdG genauere Bestimmung zum Schutz des Wildes insbesondere vor Futternot. § 28 Abs. 5 BJagdG ermächtigt weiterhin die Bundesländer, die Fütterung von Wild zu untersagen oder von einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen. Dies soll verhindern, dass sich das Wild durch Fütterung außerhalb von Notzeiten über das gewünschte Maß hinaus vermehrt und dadurch übermäßigen Wildschaden anrichtet. Nach § 1 des TierSchG ist es Zweck des Gesetzes aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Gesetzgeber hat damit dem Tierschutzgesetz das ausdrückliche Bekenntnis zum ethischen Tierschutz vorangestellt. Das Tier wird um seiner selbst willen geschützt, und zwar als Träger eigener Güter wie Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit und Wohlbefinden. Grundlegend für die Zulässigkeit der Wildfütterung ist vor dieser Kulisse die Definition der Notzeit. Dieser Begriff ist jedoch leider rechtlich nicht klar definiert und muss vor dem Hintergrund des sich wandelnden Klimas in Deutschland und der damit verbundenen Habitatsveränderung rechtlich dringend bindend auf der Bundesebene definiert werden. Die hierzu in der Fachliteratur vorliegenden unterschiedlichen Auslegungen des Begriffes sind unseres Erachtens veraltet, da diese keinen rechtlich bindenden Charakter aufweisen und lange Dürreperioden, ausgetrocknete Wasserstellen, die Anlegung künstlicher Wasserstellen und großflächige Waldbrände mit der damit verbundenen Habitatzerstörung vollkommen ausblenden. Durch diese Regelungslücke war es beispielsweise möglich, dass durch das seit dem Jahr 2015 gültige Jagd- und Wildtiermanagementgesetz des Landes Baden-Württemberg die Fütterung von Wildtieren selbst in offensichtlichen Notzeiten landesweit untersagt wurde. Dies führte bei starken Wintereinbrüchen und strenger Kälte in den Hochlagen des Schwarzwaldes unter massivem Futtermangel.

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