Kraj : Německo

Einkommensteuer - Änderung der Abgabefrist der Einkommenssteuerklärung bzw. Reduzierung der Frist für Eigentümer und Hausverwalter laut § 556 Abs. 3 BGB

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass entweder die Abgabefrist der Einkommensteuerklärung vom 31.5. auf den 31.12. geändert wird, oder dass die Frist für Eigentümer und Hausverwalter laut § 556 Abs. 3 BGB von 12 auf 5 Monate reduziert wird.

Odůvodnění

Der Gesetzgeber fordert eine große Zahl von Bürgern auf, ihre Einkommenssteuererklärung abzugeben, obwohl diverse Unterlagen noch nicht erstellt sind. Da der § 556 Abs. 3 BGB den Hausverwaltungen erlaubt, die Abrechnungen erst 12 Monate nach Jahresende zu erstellen, ist es widersprüchlich, die Bürger zu verpflichten ihre Einkommenssteuererklärung bereits zum 31.5. einzureichen, da zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungen für haushaltsnahe Leistungen oder Arbeitszimmer oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch nicht konkret vorliegen können.Dies hat zur Folge, dass viele meiner Bekannten und Freunde und ich jedes Jahr um eine Verlängerung der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt bitten müssen.Dies ist sowohl beim Finanzamt und auch bei den Bürgern ein vermeidbarer Aufwand, wenn der Gesetzgeber hier den Zeitpunkt für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung mit der Abgabefrist sychronisieren würde.

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