Regione: Germania

Einkommensteuer - Änderung des § 32a des Einkommensteuergesetzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
171 Supporto 171 in Germania

La petizione è stata respinta

171 Supporto 171 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge das Einkommenssteuergesetz (EStG) dahingehend ändern, dass darin eine regelmäßige Anpassung des Einkommenssteuertarifs in §32a Abs. 1 EStG auf Basis der Veränderung des Verbraucherpreisindex, der durch das Statistische Bundesamt bestimmt wird, festgelegt ist. Die Anpassung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Optional können auch weitere objektiv festgelegte Werte für die Anpassung des Einkommenssteuertarifs herangezogen werden.

Motivazioni:

Im Einkommensteuergesetz (EStG) der Bundesrepublik Deutschland ist in § 32a Abs. 1 die Berechnungsformel der Einkommenssteuer von natürlichen Personen mit absoluten Werten festgelegt. Der Verlauf der Berechnungsformel ist progressiv, d.h. mit steigendem absolutem Einkommen steigt die prozentuale Steuerbelastung. Durch diese gesetzliche Regelung ergibt sich für eine breite Masse der Bundesbürger der Effekt, dass sich bei Lohnerhöhungen zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts die prozentuale Steuerbelastung erhöht, während das verfügbare reale Einkommen sinkt ("kalte Progression"). Dieser Effekt ist eine unzulässige versteckte Steuererhöhung und belastet weite Teile der bundesdeutschen Arbeitnehmer!Es ist eine wirtschaftliche Realität, dass unsere Währung - wenn auch noch in geringem Umfang - laufend an Wert verliert ("Inflation"). Die Lohnerhöhungen der Arbeitnehmer dienen in erster Regel zum Ausgleich dieses Wertverlusts. Diese Realität muss sich auch in der Gesetzgebung widerspiegeln. Im Zuge der Schuldenkrise in Europa und den falschen Reaktionen der Politik und der europäischen Institutionen darauf, wird die Inflationsrate in Deutschland in den nächsten Jahren wohl massiv ansteigen, so dass sich die Problematik, die in der aktuellen Gesetzgebung steckt, massiv verstärken wird. Darüber hinaus sind die Anpassungen der Berechnungsformel der Einkommenssteuer von natürlichen Personen in § 32a Abs. 1 EStG regelmäßig, so auch in diesem Jahr, ein parteipolitisches Spiel zwischen Regierung und Opposition auf dem Rücken der Bundesbürger, in dem sich jede Seite zu profilieren versucht.Um ein faires und transparentes Verfahren zu etablieren, möge der Deutsche Bundestag beschließen, dass das Einkommenssteuergesetz dahingehend geändert wird, dass der Einkommenssteuertarif in §32a Abs. 1 EStG regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich, auf Basis der Veränderung des Verbraucherpreisindex ("Inflationsrate") des Statistischen Bundesamtes angepasst werden. Als Vorlage für diese Regelung kann die regelmäßige Anpassung des Regelsatzes des Arbeitslosengeld II dienen. Optional können auch weitere objektiv festgelegte, d.h. nicht von Regierung oder Parlament festgelegte, Werte für die Anpassung des Einkommenssteuertarifs herangezogen werden, z.B. die allgemeine Lohnentwicklung.

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Novità

  • Pet 2-17-08-6110-040510Einkommensteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Der Petent fordert eine jährliche Anpassung des Einkommensteuertarifs in § 32a
    Abs. 1 Einkommensteuergesetz gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
    Nach den Wünschen des Petenten soll die Anpassung des Verbraucherpreisindex,
    der durch das Statistische Bundesamt bestimmt wird, mindestens einmal pro Jahr
    erfolgen. Optional könnten auch weitere, objektiv festgelegte Werte für die
    Anpassung des Einkommensteuertarifs herangezogen werden.
    Zur Begründung wird ausgeführt, im Einkommensteuergesetz (EStG) sei in §... avanti

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