Περιοχή: Γερμανία

Einkommensteuer - Anwendung des Freibetrags aus § 3 Nummer 26 EStG auf Einkünfte anstatt auf Einnahmen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
110 Υποστηρικτικό 110 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

110 Υποστηρικτικό 110 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2019
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Freibetrag aus § 3 Nummer 26 EStG sich nicht auf Einnahmen, sondern ausschließlich auf Einkünfte aus den in dieser Nummer festgelegten und für die Gesellschaft wichtigen Tätigkeiten bezieht und somit bspw. Einnahmen aus Reisekostenerstattungen weder zur Freibetragsberechnung zählen noch irgendwie besteuert werden.

Αιτιολόγηση

Es geht um den § 3 Nummer 26 EStG. Danach sind diese Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer uvm. bis zu einem Betrag von 2.400 € steuerfrei. Der Staat will mit dieser Steuerfreiheit diese Tätigkeiten fördern, da ohne dieses nicht oder schlecht bezahlte Bildungs-Engagement viele staatliche Bildungseinrichtungen nicht existieren könnten. Das Problem liegt bei dem Begriff "Einnahmen" (und nicht "Einkünften") und der Art der Formulierung dieser Rechtsnorm, denn das Finanzamt legt damit jede Auszahlung als Einkünfte aus und besteuert diese, sobald im Jahresverlauf der Freibetrag von 2.400 € überschritten ist. Bis hin zum Spitzensteuersatz. Wie in meinem Fall werden daher tausendfach pro Jahr bspw. Erstattungen von Reisekosten, die ich vorher zur Anreise für den Bildungsträger ausgelegt hatte, a) nicht nur zur Berechnung der Erreichung des Freibetrags herangezogen, lassen mich daher den Freibetrag schneller erreichen als andere mit kurzer Anreise und stellen mich mit weiter Anreise daher in der Höhe des Freibetrags schlechter und ungleicher zu denen, die weniger Reisekosten für die Erbringung dieser Übungsleitertätigkeiten haben undb) noch viel schlimmer: Wenn ich in der Summe aller Einnahmen (also auch der von mir vorher ausgelegten Reisekostenerstattungen) aus dieser Übungsleiter-Tätigkeit meine Freibetragsgrenze in dem Jahr erreicht habe, werden solche Reisekostenerstattungen mit dem persönlichen (Spitzen)Steuersatz besteuert. Ich kaufe also zum Beispiel für 400 Euro pro Übungsleiter-Tätigkeit Bahnfahrt und Hotel und lege diese aus und wenn ich diese dann 1:1 vom Bildungsträger erstattet/ausgezahlt bekomme UND den Freibetrag in dem Jahr bereits überschritten habe, werden diese Reisekostenerstattungen als zu versteuernde Einkünfte betrachtet und ich zahle auf Reisekostenerstattungen Steuern (außer ich hätte in dem Jahr schon mehr als 2.400 Euro Reisekosten gehabt).Der Bundestag möge beschließen, dass der Freibetrag aus § 3 Nr. 26 EStG sich nicht auf Einnahmen, sondern ausschließlich auf Einkünfte aus den in dieser Nr. festgelegten und für die Gesellschaft wichtigen Tätigkeiten bezieht und somit bspw. Einnahmen aus Reisekostenerstattungen weder zur Freibetragsberechnung zählen noch irgendwie besteuert werden. In Kurzform:Die Berücksichtigung der Reisekostenerstattungen bei der Erreichung der Freibetragsgrenze verstößt aus meiner Sicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Besteuerung von Reisekostenerstattungen nach Erreichen des Freibetrags gegen den Grundsatz, dass (Reise)Kosten, die ich für den Bildungsträger für diese Tätigkeit ausgelegt habe und später erstattet bekomme, in irgendeiner Form besteuert werden.

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