Region: Niemcy

Einkommensteuer - Entfallen der Begrenzungen für die Absetzbarkeit in der EÜR (bzgl. Außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben)

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Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Wspierający 24 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

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Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Begrenzungen für die Absetzbarkeit in der Einnahmen-Überschussrechnung bezogen auf die Außergewöhnlichen Belastungen (gemäß § 33 Abs. 2 EStG) und die Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben entfallen.

Uzasadnienie

Der Steuerfreibetrag für das Jahr 2017 beträgt 8.820 €. Dieser Steuerfreibetrag wird - wie auch in den Vorjahren - durch Begrenzungen der Absetzbarkeit insbesondere bei den Außergewöhnlichen Belastungen (EStG § 33 Abs. 2) und den Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben mehr als relativiert. Zudem hat der Selbständige Ausgaben wie Miete, Essen und Trinken, ein Auto (Berufs-Kfz) oder Versicherungen. Für diesen Teil soll wohl der Steuerfreibetrag von 8.820 € gelten. Das wären dann 735 €/Monat!Außergewöhnliche Belastungen:Warum wird die Ansetzbarkeit der außergew. Belastungen stufenweise berechnet und nicht alles anerkannt, was für den Selbständigen absolut notwendige Ausgaben sind? Es darf nicht alles angesetzt werden, weil der Gesetzgeber den Rest -also über 55 % - als „für zumutbar“ erklärt. Hier beginnt die Relativierung des Freibetrages von 8.820 €:Beispiel:Außergewöhnliche Belastungen 2017: 3.000,00Keine Kirchensteuer, ledig, keine Kinder.Ansetzbare außergewöhnliche Belastung1.353,40Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben:Mit der für Selbständige sehr teuren Kranken- und Pflegeversicherung, die schon nur teilweise abgesetzt werden kann, weil nur die Basiskrankenversicherung anerkannt wird, entfallen weitere Möglichkeiten, den Gewinn zu mindern. So ist z. B. die sehr wichtige und sehr teure Berufsunfähigkeitsversicherung als auch weitere erforderliche Versicherungen gar nicht mehr absetzbar, da der Höchstbetrag ja mit der Kranken- und Pflegeversicherung bereits erreicht war. Wo ist da die steuerliche Begünstigung? Auch wenn jedes Jahr stufenweise erhöht wird (2017/84 %, 2018/86, 2020/90 %, 2025/100 %. Warum nicht sofort 100 %? Mit welcher Begründung wird ohnehin nur ein Teil anerkannt?Viele Selbständige kommen gerade so mit den Einnahmen aus. Und wer heute gerade so mit den Einnahmen auskommt, ist im Alter insolvent und Hartz-IV-Empfänger. Es bleibt aktuell nichts für Rücklagenbildung und nur Kleinstbeträge für die spätere Altersvorsorge können gerade so abgezweigt werden, was aber nicht ausreichend ist. Und sollte dann noch etwas übrig sein, kommt das Gewerbesteueramt und stellt hohe Forderungen.Die Selbständigen sind wichtig für Deutschland. Es muss Menschen geben, die Ideen haben, Technologien vorantreiben und den Mut haben, Chancen und Risiken abzuwägen und diese Ideen umzusetzen. Es muss weitere und viel schnellere steuerliche Begünstigungen geben, um Deutschland als Marktplatz für deutsche Unternehmer-/en aber auch für internationale Firmen wieder attraktiv zu gestalten. Es darf kein Wunder sein, dass Unternehmen sich bei einem Firmensitz zunächst für die Steuer, dortige Steuersparmöglichkeiten interessieren und jedes Steuerschlupfloch nutzen, was der Gesetzgeber nun mal zulässt! Die Unternehmen-/er haben lediglich einen durchschn. Gewinn von 5-10 %. Unternehmer müssen Kosten, die für die Selbständigkeit essentiell sind, zu 100 % absetzen können, um ihr Unternehmen zu erhalten.

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Aktualności

  • Pet 2-19-08-6110-000428 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin möchte erreichen, dass die Begrenzungen für die Absetzbarkeit
    außergewöhnlicher Belastungen gem. § 33 Absatz 2 Einkommensteuergesetz und
    für Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben in der
    Einnahmen-Überschussrechnung entfallen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, der Steuerfreibetrag für das Jahr 2017 betrage
    8.828 Euro. Dieser Freibetrag werde - wie auch in den Vorjahren - durch
    Begrenzungen der Absetzbarkeit insbesondere bei den außergewöhnlichen
    Belastungen und den Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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