Região: Alemanha

Einkommensteuer - Erhöhung des Grundfreibetrages

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
294 Apoiador 294 em Alemanha

A petição foi terminada.

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  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
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  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge eine Erhöhung des Grundfreibetrages auf vorzugsweise 12.000 EUR - mindestens jedoch auf 10.000 EUR - beschließen.

Razões

Im Jahr 2001 lag der Grundfreibetrag bei 14.039 DM, der aktuelle Grundfreibetrag in Deutschland beträgt 9.000 EUR. Der Grundfreibetrag in Österreich liegt jedoch im Vergleich bereits jetzt schon bei 11.000 EUR.Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden.Dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muß nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und -- unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG -- desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum). Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von seinen Erwerbsbezügen zumindest das lassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. Das einkommensteuerliche Existenzminimum darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geringer sein als das sozialhilferechtlich definierte sogenannte „sachliche Existenzminimum“, das für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist. Hieraus ergibt sich, dass das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) sich nicht nach dem sozialhilferechtlich definiertem Existenzminimum errechnet. Vielmehr handelt es sich bei dem sozialhilferechtlich definiertem Existenzminimum um das absolute Minimum des einkommensteuerlichen Existenzminimums.In den letzten Monaten und Jahren hat sich in vielen Bereichen Deutschlands - insbesondere in Ballungsgebieten - auch eine Erhöhung der Mietpreise abgezeichnet. Das Einkommen reicht vielerorts nicht mehr aus. Dies könnte durch eine Steuerentlastung in Form einer Erhöhung des Grundfreibetrages ausgeglichen werden.Bereits der gesunde Menschenverstand lässt erahnen, dass ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR im Monat das absolute Minimum zur Bezahlung aller anfallenden notwendigen Kosten ist. Dies umso mehr, da der Grundfreibetrag vor allem erwerbstätige Personen betrifft, die z.B. zusätzliche Aufwendungen für Transportmittel zur Arbeit und zum Erhalt ihrer beruflichen Fähigkeiten zu tragen haben. Dies darf bei der Berechnung des Grundfreibetrages nicht unberücksichtigt bleiben.Einwendungen hinsichtlich höherer Lebenshaltungskosten in Österreich sind bei dieser Entscheidung unbeachtlich, nicht zuletzt auch, da die Lebenshaltungskosten in Österreich etwa nur 6 Prozentpunkte höher liegen als in Deutschland. Der Grundfreibetrag müsste daher zumindest 10.377 EUR und nicht etwa 9.000 EUR in Deutschland betragen.Der Deutsche Bundestag möge daher eine Erhöhung des Grundfreibetrages auf vorzugsweise 12.000 EUR - mindestens jedoch auf 10.000 EUR - beschließen.

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