Regija: Njemačka

Einkommensteuer - Erhöhung des Härteausgleichs gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG/Anpassung des erweiterten Härteausgleichs gemäß § 46 Absatz 5 EStG iVm § 70 EStDV

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Potpora 23 u Njemačka

Peticija je zaključena.

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  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Härteausgleich gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz in Höhe von derzeit 410 Euro im Sinne der Kaufkraftanpassung spürbar zu erhöhen, z. B. auf 480 Euro. Der Deutsche Bundestag möge ferner beschließen, den erweiterten Härteausgleich gemäß § 46 Absatz 5 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 70 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzupassen.

Obrazloženje

Der Härteausgleich in Höhe von 410 € pro Jahr für einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, ist zur Verfahrenserleichterung eingeführt worden, und um Arbeitnehmern einen Anreiz zu geben, sich (zunächst im Rahmen einer Nebentätigkeit) als Selbstständige zu versuchen. Gerade in der Frühphase einer Selbstständigkeit, in der die Einkünfte noch gering sind, soll der Härteausgleich seine schützende Wirkung entfalten.Während jedoch beispielsweise der Grundfreibetrag regelmäßig angehoben wird (zuletzt 2018 auf 9000 €), beträgt der Härteausgleich meines Wissens seit 2006 oder früher, also seit mindestens 12 Jahren, unverändert 410 €. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung des Härteausgleichs (Verfahrenserleichterung und Anreiz zur Selbstständigkeit) verringert sich daher vor dem Hintergrund der Inflation immer mehr.Ich schlage vor, zur Anpassung des Härteausgleichs die Anpassung des Grundfreibetrags als Orientierungsgröße heranzuziehen. Der Grundfreibetrag hat sich im vergleichbaren Zeitraum 2006 bis 2018 von 7664 € auf 9000 € erhöht. Für eine vergleichbare Steigerung müsste der Härteausgleich jetzt auf ca. 480 € erhöht werden. (Entsprechend wäre der so genannte erweiterte Härteausgleich gemäß § 46 Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 70 EStDV anzupassen.)Falls der Gesetzgeber beabsichtigt, den Anreiz zur nebenberuflichen Selbstständigkeit weiter zu vergrößern, ist natürlich auch eine Anhebung über 480 € hinaus denkbar.

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