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Einkommensteuer - Individuelle Feststellung des Rentenfreibetrages anstelle der bestehenden pauschalen Besteuerung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2016
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, anstatt der seit 2005 bestehenden pauschalen Besteuerung der gesetzlichen Rente (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst. aa EStG) wird der Rentenfreibetrag individuell festgestellt. Von der Rente sind nur der Ertragsanteil, die versicherungsfremden Leistungen sowie die seit 2005 vorläufig steuerfrei gestellten Rentenbeiträge - nachgelagert - als Einkommen zu berücksichtigen. (Quellen: „Die Rentenversicherung“, Heft-2-2015; BILD,13.4.16; PLUS-MINUS,11.5.16;

Selgitus

Der durch eigene Beträge angesparte Rentenanspruch ist gem. Art. 14 Abs.1 GG geschütztes Eigentum des Versicherten und somit Teil seines Vermögens. Der überwiegende Teil der späteren Rente ist daher Auszahlung dieses Vermögens. Vermögen ist aber kein Einkommen und kann folgerichtig (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 6.3.2002, Abs. 214 ff. ) nur im Rahmen einer Vermögenssteuer nicht jedoch als Einkommen besteuert werden, selbst dann nicht, wenn der Aufbau des Vermögens völlig unversteuert erfolgte. Dabei konnte der Rentenanspruch nie ganz unversteuert aufgebaut werden. Will man nicht Vorsatz unterstellen, dann ist die seit 2005 bestehende pauschale Besteuerung der Renten handwerkliches Unvermögen, das BverfG-Urteil (Az.: 2 BvL 17/99 vom 6.3.2002) sachgerecht umzusetzen. Denn aus jedem Rentenbescheid ist einfach abzulesen:Vermögenswerter Rentenanteil (BFH v. 23.10.2013 – X R 3/12, Abs.. 31) = (Beitrags-Entgeltpunkte: persönliche Entgeltpunkte) x Kapitalanteil der Rente. Rentenfreibetrag = (vermögenswerter Rentenanteil abzüglich seit 2005 steuerfrei gestellte Rentenbeiträge). Einfacher geht es nun wirklich nicht. Die pauschale Besteuerung des vermögenswerten Rentenanteils als Einkommen entspricht somit nicht den zwingenden Vorgaben des BverfG einer folgerichtigen Steuergesetzgebung.Dass das BFM bei der pauschalen Rentenbesteuerung keinen Handlungsbedarf sieht, ist aufgrund der Milliarden-Steuermehreinnahmen verständlich, rechtfertigt aber nicht die Fehlbesteuerung von Vermögen als Einkommen. Schon 2007 haben namhafte Fachleute auf die Doppelbesteuerung bzw. Fehlbesteuerung hingewiesen.Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat auch das BverfG - ohne nähere Begründung (Beschluss vom 30.09.2015 -2 BvR 1066/10, Abs. 54 -56) - keine verfassungs-rechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Vermögen als Einkommen gesehen und die gegen das AltEinkG eingelegten Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit steht deshalb noch aus. Es ist richtig und gerecht, unversteuertes Einkommen zu vermeiden. Das durch Einkommen aufgebaute Vermögen kann aber nicht mehr als Einkommen besteuert werden. Der Gesetzgeber sollte deshalb in der Rentenbesteuerung zumindest fundamentale Grundsätze der Verfassung wieder zur Geltung bringen. Gerade diejenigen ca. 4 Millionen Menschen, die über Jahrzehnte eine ausreichende eigene Altersversorgung aufgebaut haben, werden jetzt im Alter für ihre Eigenvorsorge „bestraft“. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber gefordert, für zukünftige Rentner-Generationen eine ausreichende Altersversorgung zu ermöglichen. Es ist höchste Zeit, auch Vorsorge gegen Altersarmut neu zu denken.

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uudised

  • Pet 2-18-08-6110-035102 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, dass anstelle der seit 2005 bestehenden
    pauschalen Besteuerung der gesetzlichen Rente der Rentenfreibetrag individuell
    festgestellt wird. Von der Rente soll nur der Ertragsanteil, die versicherungsfremden
    Leistungen sowie die seit 2005 vorläufig steuerfrei gestellten Rentenbeiträge
    nachgelagert als Einkommen berücksichtigt werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, der durch eigene Beträge angesparte
    Rentenanspruch sei gemäß Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschütztes
    Eigentum... Edasi

arutelu

poolt-argumenti veel pole.

vastu-argumenti veel pole.

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd