Terület: Németország

Einkommensteuer - Marktpreis statt Listenpreis bei der Berechnung des geldwerten Vorteils

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Deutschen Bundestag
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Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

Die CDH bittet den Deutschen Bundestag, die 1 %-Regelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend zu ändern, dass anstelle des KFZ-Bruttolistenpreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird. Bekanntermaßen entspricht der Listenpreis nicht mehr dem tatsächlichen Preis, zu dem Händler Fahrzeuge verkaufen.

Indoklás:

Wird der Geschäftswagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt, muss der private Nutzungswert versteuert werden. Hierfür gibt § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes entweder die aufwendige Fahrtenbuchmethode oder die 1 %-Regelung vor. Zur 1 %-Methode hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Besteuerungswert monatlich 1 % des von den Kfz-Herstellern ausgegebenen Bruttolistenpreises (inkl. Sonderausstattung und Mehrwertsteuer) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung beträgt. Dieser Wert ist auch bei geleasten und gebrauchten Fahrzeugen maßgeblich. Besonders betroffen von dieser Regelung sind beruflich Vielreisende wie bspw. Handelsvermittlungen. Zum Geschäftsbetrieb der Handelsvermittlungen gehört regelmäßig mindestens ein Firmenfahrzeug, das auch privat genutzt wird, so dass nahezu alle CDH-Mitglieder in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen. Das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut der Universität Köln ging 2011 zudem davon aus, dass etwa 2,5 Mio. Firmenwagen privat genutzt werden und jährlich rund 750.000 Firmenwagen hinzukommen. Entsprechend groß ist die Anzahl der Unternehmen, die sich mit dieser Regelung auseinander setzen müssen. 2009 war im Koalitionsvertrag selbst vorgesehen, dass die Angemessenheit der Besteuerung des privaten Nutzungswertes betrieblicher Kfz zu überprüfen wäre. Insgesamt wird daraus deutlich, dass ein allgemeines Interesse an einer zeitgemäßen und gerechten Anpassung der 1%-Regelung besteht.Die Anknüpfung an den Listenpreis als Bemessungsgrundlage entspricht heute nicht mehr den realen Marktgegebenheiten. Im KFZ-Handel werden auf den Listenpreis üblicherweise Rabatte von 10 % bis zu 40 % gewährt. Die pauschale Berechnung der 1%-Regelung führt dazu, dass Fahrzeuge, die preiswert erstanden wurden, aber mit einem hohen Listenpreis angesetzt sind, mit einem überhöhten Privatanteil versteuert werden müssen.Der Bruttolistenpreis ist daher nicht mehr der geeignete Wertansatz. Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 (VI R 18/07) auf die geänderte Marktsituation regiert und darauf hingewiesen, dass die unverbindliche Preisempfehlung in aller Regel nicht der Preis sei, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten würden. Auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Nutzungsvorteile anhand der Fahrtenbuch-Methode nachzuweisen, bietet keine Alternative, da sie zum einen mit einem sehr hohen Aufwand verbunden und zum anderen sehr streitanfällig ist. Da die Finanzverwaltung und finanzgerichtliche Rechtsprechung angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keinen Handlungsspielraum haben, ist der Gesetzgeber zu einer Änderung des Gesetzes aufgerufen.Nach Ansicht der CDH ist entweder eine Anknüpfung an den ortsüblichen Marktpreis vorzusehen oder die 1%-Regelung zumindest realitätsgerechter auszugestalten z.B. durch einen Abschlag auf den Bruttolistenpreis, der gemäß einer Studie der Universität Duisburg-Essen 20 % betragen könnte.

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Ùjdonságok

  • Pet 2-17-08-6110-047142Einkommensteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die sog. 1%-Regelung für die Berechnung des
    geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und
    ggf. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz dahingehend zu ändern, dass anstelle
    des Kfz-Bruttolistenneupreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird.
    Zur Begründung wird ausgeführt, bekanntlich entspreche der Bruttolistenneupreis
    nicht dem tatsächlichen Preis, zu welchem Kfz-Händler ihre Fahrzeuge verkauften.
    Wenn ein Geschäftswagen nicht nur betrieblich,... további

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