Περιοχή: Γερμανία

Einkommensteuer - Steuerliche Gleichbehandlung von Beiträgen zu privaten wie gesetzlichen Krankenversicherungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung so geändert wird, dass sich keine Benachteiligung mehr gegenüber gesetzlich Krankenversicherten ergibt.

Αιτιολόγηση

Die Ermittlung des nicht als Sonderausgaben abziehbaren Teils der Beiträge einer Privaten Krankenversicherung nach §10 Absatz 1 Nummer 3a EStG ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Sie trägt den Namen "Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des §10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes" (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO). In der KVBEVO ist festgelegt, mit welchem Anteil die Beiträge für die einzelnen Leistungen der Krankenversicherung anzusetzen sind. Das heißt:Man zahlt z.B. für eine Priv. KV einen monatlichen Gesamtbeitrag von 500 EUR, inkl. der üblichen Leistungen wie Zweibettzimmer, Zahnersatz, Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt als Beitragszuschuss 50% steuerfrei, das wären 12 mal 250 = 3000 EUR. Ein vergleichbar gesetzlich Versicherter (vergleichbar heißt: mit einem Einkommen ab der Beitragsbemessungsgrenze von 3937,50 €, erhält vom Arbeitgeber zwar nicht ganz 50% der Krankenversicherungsbeiträge, sondern "nur" 7,3% von insg.15,5%, das entspricht einem Arbeitgeberanteil von 7,3% von 3937,50 x 12, ergibt 3449,28 €/Jahr. Der gesetzlich Versicherte erhält also ca 450,- € MEHR steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse als der privat Versicherte. Für Krankentagegeld und Zahnersatz zahlt er zwar pauschal einen etwas höheren Anteil als der Arbeitgeber, aber diese 0,9% entsprechen nicht den tatsächlichen Kosten für Krankengeld und Zahnersatz, und der gesetzlich Versicherte HAT ja einen Anspruch auf Krankengeld!In der o.g. KVBEVO geht man nun jedoch von einer hypothetischen "Basisversicherung" OHNE Anspruch auf Krankengeld u.s.w. aus, setzt dafür bestimmte hypothetische Beitragswerte und DIESE übermittelt dann die Priv. KV elektronisch an die Steuerbehörden. Das hat zur Folge, dass z.B. von dem o.g. Beitrag von insg. 6000 €/Jahr laut KVBEVO nur ca. 75% (4500,-) als "Basis-KV" anerkannt und somit elektronisch übermittelt werden. Die restlichen 1500,- sind nicht - wie der "gesetzliche" (und dabei sogar HÖHERE) KV-Beitrag absetzbar, und ZUSÄTZLICH wird nun noch der Arbeitgeber-Zuschuss von diesen 1500,-, also 750,-€ NACHTRÄGLICH als EINKOMMEN versteuert!!! Auch jede Beitragsrückerstattung für gesundheitsbewusstes Leben wird obendraufgeschlagen und muss den Behörden elektronisch übermittelt werden! Bei alledem ist zu betonen, dass also Tarife für Krankengeld bei der Priv.KV zu NULL Prozent absetzbar aber zu 100% versteuert werden, während gesetzlich Versicherte ja Anspruch auf Krankengeld HABEN u. alle Steuervorteile!All dies widerspricht m.E. voll und ganz dem verassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz, ist eine eindeutige steuerliche Benachteiligung von privat Versicherten und verführt zudem zu volkswirtschaftlich widersinnigem Verhalten, wie z.B.: sich NICHT gesundheitsbewusst zu verhalten und zu versichern! Auch sogen. Selbstbeteiligungen (an den Krankheitskosten) wirken sich nicht mindernd aus.

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Νέα

  • Pet 2-17-08-6110-052421Einkommensteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu einer
    privaten Krankenversicherung so zu ändern, dass sich keine Benachteiligung mehr
    gegenüber gesetzlich Krankenversicherten ergeben soll.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Ermittlung des nicht als
    Sonderausgaben abziehbaren Teils der Beiträge zu einer privaten
    Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a Einkommensteuergesetz (EStG)
    sei in der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)
    geregelt.... παρακάτω

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