Regione: Germania

Einkommensteuer - Verschiebung der Einführung einer Mindestausbildungsdauer für die Anerkennung einer Erstausbildung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
38 Supporto 38 in Germania

La petizione è stata respinta

38 Supporto 38 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,…die zum 01.01.2015 vorgesehene Einführung einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten für die Anerkennung einer Erstausbildung i.S. der §§ 4 IX, 9 VI und 12 Nr. 5 EStG bis zur Entscheidung des BVerfG bzw. zumindest bis zur demnächst anstehenden Urteilsfindung des BFH über die derzeit 10 (!) anhängigen Verfahren zu verschieben, in denen über die Gleichbehandlung von Erststudiumskosten mit und ohne Erstausbildung entschieden wird.

Motivazioni:

Die mit dem "Entwurf eines Gesetzes .... zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" geplante Ersteinführung einer 18-monatigen Mindestausbildungsdauer als Anerkennungsvoraussetzung für die Abgeschlossenheit einer Erstausbildung macht keinen Sinn, wenn der BFH, wie schon in 2003 (BFH v. 04.11.2003, VI R 96/01) und in 2011 (BFH v. 28.07.2011, VI R 7/10 und VI R 38/10), erneut entscheidet, dass alle Studienkosten gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob eine Erstausbildung vorliegt oder nicht.Beispiel Rettungssanitäter:Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, wie sie vielfach von Studenten der Medizin in der Wartezeit auf den Studienplatz absolviert wird, wird derzeit vom BFH und der Finanzverwaltung als Erstausbildung mit der Folge anerkannt, dass die nachfolgenden Kosten des Medizinstudiums als Zweitstudium zu betrachten sind und daher Werbungskosten bilden. Mit der Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung würde nun ab dem 1.1.2015 der Rettungssanitäter wegen Unterschreitung der 18-monatigen Ausbildungsdauer nicht mehr als Erstausbildung anerkannt werden können. Abgesehen von der Frage, ob die Aberkennung dieser sehr sinnvollen Ausbildung wirklich gewünscht ist, entsteht damit zumindest zunächst eine neue, zusätzliche, ggf. gerichtlich zu überprüfende Ungleichbehandlung der steuerlichen Behandlung der Medizinstudiumskosten, nämlich zwischen - den angehenden Ärzten, die diese bisher anerkannte Erstausbildung vor dem 1.1.2015 erfolgreich absolviert haben und - den angehenden Ärzten, die diese Ausbildung im Vertrauen auf die Anwendung der Rechtsprechung zwar bereits begonnen haben, aber erst nach dem 1.1.2015 abschließen können.Mit einer erneuten Entscheidung des BFH oder einer Entscheidung des BVerfG i.R. der 10 anhängigen Verfahren, alle Medizinstudierenden unabhängig von einer Erstausbildung vor dem Studium gleich zu behandeln und die Studienkosten als Werbungskosten anzuerkennen, wäre diese neue Gesetzeslage bereits wieder überholt. Die Gründe, die für diese Gleichbehandlung sprechen, bestehen nach veröffentlichter Ansicht mehrerer BFH-Richter unverändert weiter, weil - die berufliche Veranlassung außer Zweifel steht (Arzt nur mit Medizinstudium), - die Kosten für diesen Beruf unvermeidlich sind (objektives Nettoprinzip / Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und-das Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte dies verfassungsrechtlich vorsieht (s.o. und den Fall Bachelor/ Masterstudium vs. letzter Jahrgang Diplom oder gleiches Buch im gleichen Seminar mit steuerlicher Behandlung 1 x als Sonderausgabe bei Studentin ohne und 1 x als Werbungskosten bei Studentin mit Erstausbildung).Fazit: Die Bitte, die geplante Gesetzesänderung zu verschieben, bis der BFH und ggf. das BVerfG über die anhängigen Verfahren entschieden haben, trägt nur zur Gesetzeskontinuität und Rechtssicherheit bei und wahrt das Ansehen des Gesetzgebers.

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Novità

  • Pet 2-18-08-6110-013512Einkommensteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass die per Gesetzentwurf vorgesehene
    Einführung einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten als Voraussetzung für
    die Anerkennung einer Erstausbildung im einkommensteuerrechtlichen Sinne
    aufgrund diesbezüglich sachrelevanter Verfahren des Bundesfinanzhofs und des
    Bundesverfassungsgerichts verschoben wird.
    Der Petent nimmt in seiner Eingabe Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur
    Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung
    weiterer steuerlicher... avanti

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