Einräumung eines Äußerungsrechts in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Unterstützende 11 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass Beteiligte, deren Verfahren wegen eines anderen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens ausgesetzt ist bzw. ruht, ebenso wie sachkundigen Dritten ein Äußerungsrecht einzuräumen, wenn das Verfahren vor dem BVerfG für das eigene Verfahren bedeutsam sein oder erhebliche, auch mittelbare Auswirkungen haben kann.

Begründung

Zur Vermeidung ähnlicher Verfahren vorm BVerfG insbesondere von absehbaren Parallel- oder nicht aussichtslosen Folgeverfahren, in denen sich bei ähnlicher oder geringfügig abweichender Ausgangs- bzw. Rechtslage dieselben Fragen stellen, ist, um das BVerfG umfassend und nachhaltig zu entlasten, das BVerfG in die Lage zu versetzen, auch die Äußerungen von Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, deren eigenes Verfahren ausgesetzt ist bzw. ruht. Das BVerfG weis von solchen Verfahren zumeist nichts und kennt daher auch nicht die dort vorgebrachten Argumente für oder gegen eine Verfassungswidrigkeit. Durch besagtes Äußerungsrecht kann es davon Kenntnis erlangen. Zudem wird zeitnah ermöglicht, das das BVerfG verbindliche Aussagen trifft, die es in eventuellen Parallel- oder Nachfolgeverfahren ehedem und absehbar zu treffen hätte, ohne durch den Streitgegenstand des bei ihm eigentlich anhängigen Verfahrens gebunden oder eingeengt zu sein. Im Anschluss an seine Entscheidung könnten die Gerichte, diese Aussagen aufgreifen und derart in ihre eigenen Entscheidungen aufnehmen, das sich nachfolgende Verfahren vor weiteren Instanzen oder dem BVerfG erledigen bzw. sich als offensichtlich aussichtslos erweisen, womit die Gerichtsbarkeit insgesamt entlastet wird. Diese Entlastung kann auch dadurch eintreten, dass besagte Beteiligte ihre Auffassungen aufgeben oder ändern und sich damit deren Verfahren anders oder schneller erledigen bzw. sie auf Rechtsmittel verzichten oder sie ihre Argumente präzisieren. Besagtes Äußerungsrecht kann von Amtswegen oder fakultativ auf Antrag eines Beteiligten vom jeweiligen Gericht insbesondere unter Form und Fristwahrung zuzulassen sein. Das BVerfG kann dadurch von offensichtlich gegenstandslosen, sachfremden und nicht der Rechtspflege dienlichen Einlassungen bewahrt werden. Damit korrespondierend sollte das betroffene Gericht seinen Aussetzungs- bzw. Ruhensbeschluss, der aussagekräftig den Sachstand und die hierzu einschlägige Rechtslage umfassen sollte, an das BVerfG übermitteln. Es sollte ihm jedoch unbenommen bleiben, sowohl einen Ergänzungsbeschluss zu erlassen als auch eine eigene Vorlage an das BVerfG zu beschließen.

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