Piirkond : Saksamaa
Kodanikuõigused

Einschränkungen der Grundrechte nicht länger als 30 Tage

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Deutscher Bundestag
1 409 Toetav 1 406 sees Saksamaa

Petitsiooni esitaja ei esitanud petitsiooni.

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  1. Algatatud 2021
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Der Bundestag wird aufgefordert, Artikel 19 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland um die folgenden Sätze 3 und 4 zu ergänzen: 

Einschränkungen von Grundrechten dürfen für den einzelnen Bürger in der Summe nicht länger als 30 Tage innerhalb eines Einjahreszeitraums andauern. Über diesen Zeitraum hinausgehende Grundrechtseinschränkungen bedürfen in jedem Einzelfall einer richterlichen Genehmigung.

Selgitus

Grundrechte sind Abwehrrechte der Bürger gegen einen übergriffigen Staat. Leider haben die mit dem Coronavirus begründeten, nunmehr seit fast einem Jahr andauernden Grundrechtseinschränkungen gezeigt, dass die Grundrechte nur sehr ungenügend gegen in meinen Augen willkürliches staatliches Handeln geschützt sind. Die Regierungen von Bund und Ländern haben mit der „Bund-Länder-Runde“ ein in der Verfassung nicht vorgesehenes Entscheidungsgremium geschaffen, in dem an den Parlamenten vorbei nie dagewesene Freiheitsbeschränkungen beschlossen werden. Die Parlamente sehen dieser Entmachtung tatenlos zu, und die Bürger sind den Maßnahmen daher weitgehend ausgeliefert. 

Zwar steht den Bürgern der Rechtsweg zu. Dieser ist jedoch aufwendig, langwierig und im Zweifel kostenintensiv. Zudem müssen die in ihren Freiheiten eingeschränkten Bürger bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung mit den Grundrechtseinschränkungen leben und die daraus entstehenden Schäden und Nachteile ertragen. 

Dies aber verkehrt den Sinn der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat. Es ist nicht Aufgabe der Bürger, die Rechtswidrigkeit von Grundrechtseingriffen zu belegen. Vielmehr muss der Staat in die Pflicht gesetzt werden, bei Grundrechtseinschränkungen deren Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Es bedarf also einer Umkehr der Beweislast, wie sie bei anderen Grundrechtseinschränkungen wie zum Beispiel der Haftstrafe oder dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bereits gegeben ist.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Art. 19 I GG schafft diese Beweislastumkehr. Die Frist von 30 Tagen innerhalb eines Einjahreszeitraums gewährleistet zudem, dass der Staat im Notfall schnelle Maßnahmen umsetzen kann, schützt die Bürger aber gleichzeitig davor, dass er durch diese Maßnahmen über ein vertretbares Maß hinaus benachteiligt oder durch immer wiederkehrende Grundrechtseinschränkungen gegängelt wird. Außerdem gibt die 30-Tages-Frist den staatlichen Organen ausreichend Zeit, entweder andere Maßnahmen zu treffen, die keine Grundrechte einschränken, oder aber die Rechtmäßigkeit der Grundrechtseinschränkungen zu belegen.

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Die Einschränkung von Grundrechten wirkt sich auf alle Bereiche der Gesellschaft aus. Dies wird im aktuellen Zustand vor allem im gesundheitlichen Zustand vieler Menschen deutlich (psychisch und physisch). Außerdem besteht die Gefahr, daß sich aus "verübergehenden" Einschränkungen nach einiger Zeit ein Dauerzustand entwickelt, der resignierend hingenommen wird (siehe auch aktuelle Entwicklung).

Der Vorschlag vermischt in unzulässiger Weise die verfassungsrechtlich im GG festgelegte Gewaltenteilung. Würde bei für längerfristige Maßn. aufgrund von grundrechtseinschränkenen Gesetzen jeweils eine richterl.Genehmig.vor Erlaß erforderlich sein, wäre das nicht nur eine Einschränkg.d.dem Parlament zustehenden Gesetzgebungsrechte sowie d. daraus abgeleiteten Rechte d.Exekutive, sondern es hätte ggf.auch nachteilige Auswirkg.auf die sich aus Art.19 IV GG ergebende Rechtswegmöglichk. Denn läge eine richterl.Genehmig.bereits vor,stellt sich die Frage,inwiew.noch f.eine weit.Klage Raum wäre.

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd