Περιοχή: Γερμανία
Πολιτικά δικαιώματα

Ende des Ministererlasses - Rückkehr zu §18 (2) 1. Asylgesetz

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Bundestag
18 Υποστηρικτικό 18 σε Γερμανία

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

18 Υποστηρικτικό 18 σε Γερμανία

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

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  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

Die Bürger fordern mit der Volksabstimmung den Bundestag auf, festzustellen, dass Gesetze nicht mehr als fünf Jahre lang durch die Exekutive außer Kraft gesetzt werden können.

Seit September 2015 setzt ein mündlicher Ministererlass ein Bundesgesetz ausser Kraft. Nämlich §18(2)1 Asylgesetz, der da lautet: "Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist". Diese Regel richtet sich an die Grenzbehörden und gilt dann, wenn Grenzkontrollen stattfinden. *1

Aktuell finden Grenzkontrollen an der Tiroler und der Tschechischen Grenze statt. Viele Europäer werden an diesen Grenzen nicht nur kontrolliert, sondern können diese derzeit nicht einmal passieren. *2 Der Ministererlass von De Maiziere hält diese Grenzen, die für uns geschlossen sind, jedoch für Asylsuchende weiterhin offen. *1

Erläuterung zur Quelle *1

Auf Seite 2 wird erklärt:

"Ansonsten gilt der Ministererlass vom September 2015: Die Grenzbehörden sind angewiesen, Asylsuchenden die Einreise zu gestatten. Eigentlich müssten die Grenzbeamten all jene abweisen, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen. Durch den Ministererlass darf die Polizei das nicht tun. Dieser Erlass wurde nie schriftlich festgehalten, nur mündlich überbracht: vom damaligen Innenminister de Maizière an den Präsidenten der Bundespolizei. Geschuldet ist er der Sondersituation im Herbst 2015."

Sprich: der Ministererlass von Herrn De Maiziere galt zumindest bis einschliesslich April 2018. Wer behaupten wollte, der Minsterlass gelte nun nicht mehr, müsste selbst eine Quelle beibringen, die diese Behauptung belegt.

Αιτιολόγηση

Es geht um den Rechtsstaat. Es darf nicht sein, dass die Exekutive eine kurzfristige Ausnahmeregel wie §18(4)2 - die rechtliche Grundlage für den Ministererlass - verwendet, um langfristig geltendes Recht außer Kraft zu setzen.

In einem Rechtsstaat darf der Zweck nie die Mittel rechtfertigen. Wenn die Bundesregierung der Meinung ist, dass Art. 16aGG oder §18(2)1 Asylgesetz nicht mehr zeitgemäß sind, dann möge sie diese durch entsprechende Mehrheitsentscheidungen im Bundestag ändern lassen.

Aber wenn die Exekutive beginnt, die Notwendigkeit für den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zu ignorieren und handelt, wie sie es für "moralisch alternativlos" hält, ohne vorher die Gesetze entsprechend zu ändern um die Basis für das gewollte Handeln zu schaffen, dann ist das sehr problematisch - und zwar unabhängig davon, wie man inhaltlich zum Thema Migration steht.

Es geht um ein zentrales Prinzip des Rechtsstaates: wenn einem Gesetze nicht mehr passen, muss man sie ändern. Man kann sie nicht einfach ignorieren.

[1] https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/neue-asylpolitik-kann-horst-seehofer-das-schaffen-15531038-p2.html

[2] https://www.br.de/nachrichten/bayern/fast-16-000-zurueckweisungen-an-grenzen-zu-tschechien-und-tirol,SPcu5fP

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