Regione: Germania

Endgültige Abschaffung der Pfändungsmöglichkeit von Sozialleistungen

Richiedente
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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Iniziato 2021
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  3. Presentata
  4. Dialogo con il destinatario
  5. Decisione

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Inoltro

Mit der Petition wird gefordert, die endgültige Abschaffung der Pfändungsmöglichkeit von Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umzusetzen.

Motivazioni:

Häufig kommt es vor, das Personen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten (sei es durch Jobverlust, Krankheit oder persönliche Probleme), auch in den Leistungsbezug des SGB II geraten. Denn die persönlichen Probleme sind oftmals ein Grund, weshalb auch finanzielle Probleme entstehen. Gerade Personen, welche wieder versuchen auf die Beine zu kommen, sollten hierbei nicht noch dadurch belastet werden, dass ihnen die Pfändung der Sozialleistungen Probleme verursacht. Das hat auch der Gesetzgeber schon erkannt und hat mit dem 9. Änderungsgesetz des SGB II den § 42 Abs. 4 eingeführt, wonach der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Eine Ausnahme besteht hierfür i.R.d. § 53 Abs. 2, 3 SGB I.Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind jedoch weiterhin gem. § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar. Da zwar i.d.R. die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nach § 7 SGB II nicht erreicht werden, scheidet eine Durchsetzbarkeit der Pfändbarkeit häufig aus. Dies ist jedoch mit besonders hohem Aufwand für die Leistungsempfänger verbunden und einen kleinen Teil von Leistungsbeziehern trifft der Schutz oft dann, wenn noch zusätzlich Arbeitseinkommen erzielt wird, denn dann können Freibeträge oftmals gepfändet werden.So werden z.B. nicht selten Gelder aus Nachzahlungen auf den Konten eingefroren (auch bei P-Konten) und die Personen kommen erst wieder an Ihre Leistungen, wenn vom zuständigen Jobcenter eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde, oft ist das aber schon zu spät und die Gelder wurden schon an die Gläubiger erstattet. Auch wenn bei Großfamilien Leistungen in nicht unerheblichem Umfang gezahlt werden, verlangen Banken oft eine entsprechende Bescheinigung.Der § 42 Abs. 4 SGB II sollte dies eigentlich verhindern ist aber nicht vollumfänglich durchdacht gewesen, daher stelle ich den Antrag mit der nächsten Änderung des SGB II den Gesetztext wie folgt zu ergänzen:Alt:§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.Neu:§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Regelung der Paragraphen § 54 Abs.1 SGB II und §§ 850c ff. ZPO finden auf Leistungen nach diesem Buch keine Anwendung. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

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