Kraj : Německo

Energieversorgung - Anpassung des Strompreises einer Elektroheizungsanlage an das Preisniveau für Heizöl

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für Betreiber einer Elektroheizungsanlage mit getrennter Messung der fast kaum mehr bezahlbare Strompreis dem Niveau des Preises für Heizöl angepasst wird.

Odůvodnění

Bis die staatlich verordnete Energiewende ausgerufen wurde, lag der Strompreis für Elektroheizungen zwar immer 30 bis 50 % über dem Niveau des oft schwankenden Ölpreises, aber immer im vertretbarem Rahmen. Seit der Energiewende kennt der Strompreis nur eine Richtung, steil nach oben, besonders für den Heizungsbedarf. In der Heizperiode 2017/2018 lagen die Betriebskosten der Elektroheizung beim 2,7-fachen gegenüber der Ölheizung. Während anteilig am Strompreis die Erzeugerkosten, Vertrieb, Service und Messstellenbetrieb bei nur 19,21 % liegen, schlägt die Energiewende mit EEG-Umlage 48,35 %, Netztentgelt 17,9 %, Stromsteuer (die kurioserweise nochmal mit 19 % Mwst beaufschlagt wird) 12,98 %, zusammen 79,23 % zu. Die Elektroheizung ist als unter Putzsystem fest mit dem Bauwerk verbunden und wurde mit einem erheblichen Teil der gesamten Hausbaukosten errichtet, arbeitet voll abgas- und emissionsfrei mit einem Wirkungsgrad von nahezu 100 % und verdient somit einen hohen Bestandsschutz. Großbetriebe wurden weitestgehend mit Verweis auf die Wettbewerbsfähigkeit bzw. mit drohender Abwanderung von diesen Kosten befreit. Meine Forderung: Der Betreiber einer Elektroheizung mit getrennter Messung muss von den hohen Stromkosten entlastet werden. Dies könnte unbürokratisch wie folgt abgewickelt werden. Die Jahresheizstromrechnung des Energieversorgers mit den ausgewiesenen KWh-Verbrauchswerten ist an eine staatliche Stelle z. B Finanzamt einzureichen. Der ausgewiesene Verbrauch in KWh ist durch 9,8 zu teilen, (1 Liter Heizöl hat die 9,8 fache Heizleistung von 1 KWh Strom)das Ergebnis mit einem amtlichen Preisindex für 1 Liter Heizöl im Verbrauchsjahr (unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades von ca. 85 % bei Ölheizungen) multipliziert, wäre die Basis für eine entsprechende staatliche Rückvergütung. Was der Staat den Großbetrieben an Kostenerlass gewährt, darf er dem wehrlosen Bürger nicht versagen, erst recht nicht, wenn es um dessen elementares Recht auf körperliche Unversehrtheit durch eine bezahlbare Wohnraumbeheizung geht.

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