Entschädigung der Opfer von Gewalttaten - Änderung des § 10a Opferentschädigungsgesetz (Härteregelung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Unterstützende 21 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

21 Unterstützende 21 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den §10a Opferentschädigungsgesetz (OEG) - dahingehend zu ändern, dass die bestehende verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung geschädigter Personen aus der ehemaligen DDR gegenüber Personen der damaligen BRD ohne Beitrittsgebiet abgeschafft werde, damit Bürger/innen beider wiedervereinigter deutscher Staaten den gleichen Anspruch auf gleiche unterstützende Leistungen, zu einheitlichen Anspruchsvoraussetzungen haben und gleiche Leistungen erhalten können.

Begründung

Legt man eine Gewalttat, im Sinne des Opferentschädigungsgesetztes, mit den gleichen Schädigungsfolgen sowohl für einen deutschen Staatsbürger der damaligen Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet als auch für einen deutschen Staatsbürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu Grunde, so erhält lediglich das Opfer der Gewalttat aus der ehemaligen BRD gem. § 1 Opferentschädigungsgesetz - OEG - in Verbindung mit § 31 (1) Bundesversorgungsgesetzt – BVG - Leistungen in Höhe von derzeit monatlich 138,00 EUR für einen Grad der Schädigungsfolgen von 30. Das aus der ehemaligen DDR stammende Opfer jedoch, welches die gleiche Gewalttat, mit den gleichen Schädigungsfolgen erlebt hat, erhält hingegen nur dann Versorgung, wenn die Schädigungsfolgen mindestens einen Grad von 50 erreichen (Schwerbeschädigung).Personen aus den genannten Gebieten des Art. 3 EinigVrt (DDR) erfahren nachweislich eine weniger günstige Behandlung als Personen in einer vergleichbaren Situation aus dem damaligen Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet.Diese Ungleichbehandlung ist einer Diskriminierung gleichzusetzen und stellt eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar:1) Gem. Art. 3 (3) Grundgesetz (GG) darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.- Der Inhalt des Wortlautes des § 10a OEG stellt jedoch eine Benachteiligung der Opfer von Gewalttaten in der ehemaligen DDR und eine Bevorzugung der Opfer von Gewalttaten der Opfer aus der ehemaligen BRD ohne Beitrittsgebiet dar.2) Gem. Art. 19 (2) GG darf ein Grundrecht in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden.- Der §10a OEG tastet nachweislich den Artikel 3 Abs. 3 GG an, da durch die Anwendung des §10a OEG Personen aus den genannten Gebieten des Art. 3 EinigVrt benachteiligt und Personen aus dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet bevorzugt werden.3) Gem. Art. 19 (1) GG muss ein Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen, wenn ein Grundrecht nach dem Grundgesetz durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses gesetztes eingeschränkt wird.- Eine solche Nennung einer Einschränkung des Grundrechtes ist im §10a OEG nicht ersichtlich.4) Das Bürger der ehemaligen DDR dem Gewaltmonopol der DDR, nicht aber dem des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet unterlagen, stellt keine sachliche Rechtfertigung der Nichteinbeziehung von so genannten Altfällen wie Neufälle in den Schutz des Grundgesetzes dar, da es sich nachweislich um eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung deutscher Staatsbürger handelt.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-84-035150

    Entschädigung der Opfer von
    Gewalttaten


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine Änderung des Opferentschädigungsgesetzes erreicht werden.
    Der Petent legt dar, er wolle mit seiner Eingabe erreichen, dass § 10a
    Opferentschädigungsgesetz (OEG) dahingehend geändert werde, dass die
    bestehende verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung geschädigter Personen aus
    der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gegenüber Personen der damaligen
    Bundesrepublik Deutschland (BRD) abgeschafft werde, damit Bürgerinnen... weiter

Noch kein PRO Argument.

Die Petition geht von einem Irrtum aus. Der §10a OEG enthält keine Ungleichbehandlung von Bürgern der früheren DDR und ehemaligen Bundesbürgern. Er ist ausdrücklich eine Härteregelung für alle Fälle, in denen keine andere Regelung greift.

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