Kraj : Německo

Entschädigungsanspruch für transgeschlechtliche Menschen für ergangenes Unrecht

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 7 v Německo

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Mit der Petition wird gefordert, transgeschlechtlichen Menschen, denen aufgrund des in § 8 Transsexuellengesetz geforderten OP- und Sterilisationszwangs Unrecht erfahren ist, angemessen zu entschädigen.Ebenso sind transgeschlechtliche Menschen und deren Ehepartner, die sich aufgrund der in § 8 Transsexuellengesetz geforderten Ehelosigkeit einer Eheschließung unterzogen haben, angemessen zu entschädigen.

Odůvodnění

In einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes wurde 2011 die bis dahin geltende Regelung einer für eine Personenstandsänderung verpflichtenden Operation zur genitalen Geschlechtsangleichung und zur Herstellung der Unfruchtbarkeit außer Kraft gesetzt. Die bis dahin geltende Praxis wurde für „menschenrechtswidrig“ erklärt, weil diese medizinischen Eingriffe eine nicht notwendige „schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit“ darstellen (1 BVR 3295/07: Rn 52). Auch wenn sicher viele der transgeschlechtlichen Menschen, welche die Regelungen zu einer Personenstandsänderung bis 2011 erfüllt haben, von sich aus die geschlechtsangleichende Operation angestrebt haben, so ist nicht auszuschließen, dass viele Betroffen einen anderen medizinischen Weg gegangen wären, wenn ihnen die amtliche Personenstandsänderung und somit auch die gesellschaftliche Anerkennung ohne Operation nicht verwehrt worden wäre.Ebenso wurde bereits 2008 die Voraussetzung der Ehelosigkeit durch das Bundesverfassungsgericht für grundrechtswidrig erachtet. Bis dahin waren verheiratete transgeschlechtliche Menschen verpflichtet, sich von ihren Ehepartnern zu trennen. Neben dem dadurch verursachten psychischen Leid sind auch die erforderlichen Kosten für eine Ehescheidung nicht unerheblich gewesen.Auch wenn die Betroffenen nicht im juristischen Sinne „verurteilt“ wurden, handelte es sich bei diesen Zwangsvoraussetzungen um eine menschenrechtswidrige Gesetzgebung. Dieses gilt insbesondere deshalb, weil an die Personenstandsänderung die Wahrnehmung von Grundrechten gekoppelt waren und erhebliche Gefahren der Diskriminierung bestanden. So war es mit dem Status der reinen Vornamensänderung nach § 1 TSG z. B. nicht möglich zu heiraten oder eine passende Sozialversicherungsnummer zu erhalten. Die Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist es, die durch Art. 1 GG garantierte unantastbare Würde des Menschen zu schützen.Damit einhergehend besteht auch die Aufgabe der Rehabilitierung und Wiedergutmachung, wenn Menschen durch die staatliche Gewalt in ihrer Menschenwürde verletzt wurden. Insbesondere gilt dieses, wenn die Auswirkungen dieser Gewalt zu bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen geführt haben.Auch in Schweden und den Niederlanden bestand ein Sterilisationszwang. Schweden hat bereits vor Jahren einen Entschädigungsfonds für zwangssterilisierte trans* Personen eingeführt und in den Niederlanden wurde ein solcher erst kürzlich beschlossen. Daher sollte sich der Deutsche Bundestag an diesen beiden europäischen Ländern ein Beispiel nehmen und sich der Aufgabe der Rehabilitierung und Wiedergutmachung stellen.Bis heute ist aber hier die Bundesregierung nicht tätig geworden.

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