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Dialog

Erbrecht - Erweiterung des § 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (Zuständigkeit des Nachlassgerichts)

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 podpornik 9 v Nemčija

Zbiranje končano

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  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog s prejemnikom
  5. Odločitev

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass § 1962 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein 2. Absatz angefügt wird, der wie folgt lautet: "Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts; §1789 BGB ist nicht anzuwenden."

razlog

Nach §§ 1962, 1915, 1789 BGB ist der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht (Rechtspfleger) durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft bestellt. Erst mit dieser Verpflichtung (=Bestellung) beginnt nach herrschender Meinung das Amt des Nachlasspflegers, also sein Vertretungsrecht, nicht erst mit Aushändigung der Bestallungsurkunde und nicht schon mit dem Zugang des Beschlusses über die Anordnung der Pflegschaft und die Auswahl zum Pfleger. Handelt der Nachlasspfleger also vor seiner Verpflichtung, so ist das nach herrschender Meinung unwirksam und die Handlung müsste nach Verpflichtung erneut vorgenommen werden. Nicht einmal die Aushändigung der Bestallungsurkunde kann die unterbliebene mündliche Verpflichtung heilen (OLG München HRRR 1936 Nr. 214, Soergel/Stein § 1960 Rz. 24). Der Pfleger muss nach herrschender Meinung bei der Bestellung persönlich zugegen sein (MüKo BGB/Spickhoff, 7. Auflage 2017, BGB § 1789 Rz. 7 zur Vormundschaft). Es wäre deshalb sinnvoll und notwendig, § 1789 BGB bei der Nachlasspflegschaft expressis verbis nicht für anwendbar zu erklären, da dieser § nach seinem Normzweck nicht passt. Bei einer Nachlasspflegschaft geht es nicht um die Nachbildung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sondern um eine Vermögensverwaltung für Unbekannte. Im Betreuungsrecht hat man § 1789 BGB bewusst nicht für anwendbar erklärt (§ 1908 i I BGB), obwohl dort das persönliche Wohl eines Menschen im Vordergrund steht! Die Verpflichtung im Betreuungsrecht ist nach § 289 FamFG eingeschränkt. Eine mündliche Verpflichtung ist bei Berufsbetreuern nach dieser Norm nicht erforderlich. Zudem kann auch der Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft besser wahrgenommen werden, wenn dem Nachlasspfleger der Beschluss per Telefax übermittelt wird und damit sein Amt beginnt, sodass er sofort Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann (Wohnungsdurchsuchung etc). In der Praxis muss oft einige Tage gewartet werden, bis sowohl der zuständige Rechtspfleger als auch der Nachlasspfleger Zeit für eine persönliche Verpflichtung haben. Es kommen in der Praxis immer wieder Fälle vor, in denen die persönliche Verpflichtung im Eifer des Gefechts vergessen wurde und der Nachlasspfleger jahrelang amtierte. Nach der herrschenden Meinung wäre er dann die ganze Zeit über Vertreter ohne Vertretungsmacht gewesen. Staatshaftung würde eingreifen.Zudem werden in der Praxis ausschließlich berufliche Nachlasspfleger ausgewählt. Ehrenamtliche Nachlasspfleger gibt es nicht. Einem beruflichem Nachlasspfleger sind seine Aufgaben und Pflichten bekannt; der Aufgabenkreis ergibt sich aus dem Beschluss. Eine persönliche Verpflichtung ist nicht notwendig. Es ist also sinnvoll und notwendig, von einer persönlichen Verpflichtung des Nachlasspflegers abzusehen. Dies ist durch die Nichtanwendbarkeit von § 1789 BGB zu kodifizieren.

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novice

  • Pet 4-18-07-404-044447 Erbrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass § 1962 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein
    2. Absatz angefügt wird, der wie folgt lautet: "Die Bestellung des Nachlasspflegers
    erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts; § 1789 BGB ist nicht anzuwenden."

    Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht
    (Rechtspfleger) durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der
    Pflegschaft bestellt... naprej

razprava

Zaenkrat še ni nobenega PRO argumenta.

Ni še argumenta CONS.

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