Region: Niemcy

Erbrecht - Nachbesserung des 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
60 60 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

60 60 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die väterliche Verwandtschaft kein Erb- und Pflichtteilsrecht bei dem Tode eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes hat, wenn dieses nach dem 29.05.2009 verstorben ist und das nichteheliche Kind andererseits vom Erbrecht nach dem leiblichen Vater aufgrund Stichtagsregelung (der leibliche Vater ist vor dem 29.05.2009 verstorben) ausgeschlossen wurde.

Uzasadnienie

Mit dem 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetz, gültig ab dem 29.05.2009, ist die erbrechtliche Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern erfolgt, mit Ausnahme von nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden und deren Väter vor dem 29.05.2009 bereits verstorben sind. Hier soll weiterhin das alte Recht gelten, wonach die nichtehelichen Kinder weiterhin kein Erbrecht an ihrem Vater haben. Sinn war, dass die Erben des Vaters geschützt werden und keine Rückabwicklung des Erbes erfolgen sollte. Nach altem Recht hatten auch der Vater und seine Abkömmlinge ebenfalls kein Erb- und Pflichtteilsrecht an dem nichtehelichen Kind. Dies war ein jahrzehntelanger und über Generationen hinweg ein allseits bekannter Rechtstatbestand, der auch dem allgemeinen Rechtsempfinden (Ich erbe nicht von Dir und Du erbst nichts von mir) entsprach.Nunmehr ist jedoch die väterliche Verwandtschaft zu gleichen Teilen wie die mütterliche Verwandtschaft (jeweils 50 %) zu Erben geworden, wenn das nichteheliche Kind nach dem 29.05.2009 ohne Abkömmlinge verstorben ist und aus Unkenntnis der neuen Gesetzgebung kein Testament hinterlassen ist. Dadurch entsteht eine ungeheure Schieflage und Ungerechtigkeit, da die väterliche Verwandtschaft einerseits das Erbe, dass dem nichehelichen Kind zugestanden wäre, weiterhin einbehalten darf und zusätzlich noch das nichteheliche Kind zu 50 % beerbt.Die väterliche Verwandtschaft ist doppelt begünstigt und die mütterliche Verwandtschaft zum zweiten Mal benachteiligt. Eine gesetzliche Neuregelung hätte diesen Fall berücksichtigen müssen. Aus Gleichheitsgesichtspunkten muss für das nichteheliche Kind und dessen mütterliche Verwandtschaft der gleiche Vertrauensschutz gelten, wie für die väterliche Verwandtschaft.Mit dem Versterben des nichtehelichen Kindes gibt es auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr zu der väterlichen Seite und somit gibt es auch keine Wechselbeziehung und Erbrecht mehr zwischen den beiden Familien.Es steht in keinem Verhältnis die alte Rechtsposition des nichtehelichen Kindes (Ausschluss des Vaters und seiner Abkömmlinge vom Erbrecht) gänzlich ab dem 29.05.09 wegfallen zu lassen. Es hätte der Einschränkung bedurft, dass bei einem Versterben des kinderlosen nichtehelichen Kindes nach dem 29.05.09 nur dann ein Erbrecht für die väterliche Verwandtschaft besteht, wenn das nichteheliche Kind selbst zum Erben des verstorbenen Vaters wurde.Es ist auch vollkommen ausgeschlossen, dass der Erblasser (nichtehel. Kind) ein Erbrecht für die väterliche Familie wollte, wenn diese ihm selbst das Erbe (freiwillige Zahlung wäre möglich gewesen) und die Familienzugehörigkeit verweigert hat. Hier wird auch der Letzte Wille des Erblassers mißachtet.Hier muss der Gesetzgeber nachbessern. Das Vertrauen des Bürgers in eine gerechte gesetzliche Regelung ist schutzwürdig und kann nicht durch den Hinweis auf eine Testierfreiheit abbedungen werden.

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Aktualności

  • Pet 4-17-07-404-055789Erbrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die väterliche Verwandtschaft kein Erb- und
    Pflichtteilsrecht bei dem Tode eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen
    Kindes hat, wenn dieses nach dem 29.05.2009 verstorben ist und das nichteheliche
    Kind andererseits vom Erbrecht nach dem leiblichen Vater aufgrund Stichtagsregelung
    (der leibliche Vater ist vor dem 29.05.2009 verstorben) ausgeschlossen wurde.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, die Stichtagsregelung im
    Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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