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Erbschaftsteuer - Einfügung eines neuen Absatzes 1b in § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Դիմորդը հանրային չէ
Դիմումը հասցեագրված է
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

39 Ստորագրություններ

Հայցը չի բավարարվել

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  1. Սկսվել է 2017
  2. Հավաքածուն ավարտված է
  3. Ուղարկված է
  4. Երկխոսություն
  5. Ավարտված է

Սա առցանց des Deutschen Bundestags խնդրագիր է։

Դիմումը հասցեագրված է. Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, in § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nach Absatz 1a einen neuen Absatz 1b mit folgendem Inhalt einzufügen:"Pflegekinder und Pflegestiefkinder stehen Kinder und Stiefkinder im Sinne dieses Gesetzes gleich, wie auch deren Abkömmlinge, sofern das Pflegekind in Vollzeit und auf Dauer in die Familie des Erblassers oder Schenkers aufgenommen und hierzu eine behördliche Genehmigung erteilt wurde."

Պատճառ

Pflegekinder werden gegenüber Kindern und Stiefkindern bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich benachteiligt. Statt der Steuerklasse I kommt für Pflegekinder des Erblassers oder Schenkers die Steuerklasse III zum Tragen. Hiermit sind nicht nur erheblich reduzierte Freibeträge verbunden, nämlich lediglich 20.000 € statt 400.000 €, sondern auch signifikant höhere Steuersätze für Pflegekinder, beispielsweise 30 % für ein Erbe von 75.000 € über dem Freibetrag statt 7 % für ein Kind oder Stiefkind des Erblassers oder Schenkers.Aus materieller Sicht ist eine Schlechterstellung von Pflegekindern nicht begründbar. Pflegekinder sind als Kinder nicht weniger schutzbedürftig als Kinder oder Stiefkinder. Die emotionale Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind soll und wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle die gleiche Qualität aufweisen wie zu leiblichen oder adoptierten Kindern oder Stiefkindern. Diese Bindung bleibt mit dem Erreichen der Volljährigkeit über das Ende der Pflegschaft hinaus erhalten.Pflegekinder könnten nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sowohl von ihren Pflegeeltern als auch von ihren rechtlichen Eltern mit begünstigtem Freibetrag und Steuersatz erben oder beschenkt werden; dieser Vorteil besteht jedoch bereits auch für adoptierte Kinder (§ 15 ErbStG Abs. 1a) und für Stiefkinder.Der Einfluss auf das Steueraufkommen bei einer Besserstellung von Pflegekindern wäre immateriell, allein schon aufgrund des sehr geringen Anteils an Pflegekindern an der Gesamtbevölkerung. Die Sozialhaushalte der Kommunen würden in geringem Umfang entlastet in den Fällen, in denen das Erbe oder die Schenkung die Kosten für die weitere Inpflegenahme trägt. Auch dieser Effekt dürfte nicht ins Gewicht fallen.Gewichtig mag der Einwand erscheinen, dass dem Erblasser oder Schenker ein Gestaltungsspielraum eröffnet wird, sein Erbe oder seine Schenkung an beliebige Pflegekinder zu verteilen und somit das Erbe seiner leiblichen oder adoptierten Kinder zu schmälern. Dies ist abwegig. Bevor ein Pflegekind den Pflegeeltern anvertraut wird, also für eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder eine Adoptionspflege nach § 1744 BGB iVm. § 8 AdVermG, haben die Pflegeeltern Qualifizierungsmaßnahmen und ihre Eignung nachzuweisen und bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Möglichkeiten einer Gestaltung lassen sich nicht erkennen. In den behördlichen Genehmigungen und den Einverständniserklärungen der Vormünder sind überdies Rechtsakte zu erkennen, die eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten.Gestaltungen durch den Erblasser oder Schenker oder Beweisschwierigkeiten lassen sich allein dort oder zu den Zeitpunkten erkennen, wo die Rechtsrahmen nicht voll ausgestaltet waren. So könnten beispielsweise Pflegeverhältnisse in Staaten begründet worden sein, in denen behördliche Genehmigungen nicht erforderlich waren, oder zu Zeiten in Deutschland, als auch hierzulande Pflegekinder eher willkürlich Pflegeeltern oder Pflegepersonen anvertraut wurden.

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Տեղեկատվություն հայցադիմումի մասին

Խնդրագիրը սկսվել է: 27.02.2017
Հավաքածուն ավարտվում է: 06.06.2017
Տարածաշրջան: Deutschland
կատեգորիա:  

նորություններ

  • Pet 2-18-08-6113-039987 Erbschaftsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert eine Änderung des § 15 des Erbschaftssteuer- und
    Schenkungsteuergesetzes dahingehend, dass Pflegekinder und Pflegestiefkinder
    den leiblichen oder adoptierten Kindern und Stiefkindern gleichgestellt werden.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die derzeitige
    Gesetzeslage führe zu einer Benachteiligung von Pflegekindern gegenüber leiblichen
    Kindern und Stiefkindern, da für diese die Steuerklasse III statt I gelte. Als
    Konsequenz seien die reduzierten Freibeträge sowie die höheren Steuersätze zu
    nennen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht begründbar, insbesondere sei die
    emotionale Bindung überwiegend dieselbe.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    Unterlagen verwiesen.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
    wurde durch 39 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 16 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Steuerklasseneinteilung des § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
    (ErbStG) liegt als Sachgesetzlichkeit das nach bürgerlichem Recht bestehende
    Abstammungs- und Verwandtschafts- oder das Schwägerschaftsverhältnis zum
    Erblasser oder Schenker zu Grunde (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1998, II R 41/96,
    Bundessteuerblatt Teil II 1998 Seite 396). Die gesetzgeberische Entscheidung, dass
    Erwerber der Steuerklasse I (Ehegatte oder Lebenspartner und Abkömmlinge)
    besonderes günstig besteuert werden, ist Ausfluss des grundgesetzlichen Schutzes
    von Ehe und Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes).

    Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht angezeigt. Pflegekinder können den in
    § 15 Absatz 1 ErbStG genannten leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Stiefkindern
    nicht gleichgestellt werden. Die Rechtsstellung eines Pflegekindes ist in aller Regel
    nur auf begrenzte Zeit eingerichtet. Persönliche Vertrautheit, gemeinsames
    Zusammenleben oder langjährige Fürsorge können zu keiner anderen Beurteilung
    führen. Die Einordnung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer könnte nicht, wie
    bei der Einkommensteuer, auf bestehende Pflegekindschaftsverhältnisse beschränkt
    werden. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müssten auch
    ehemalige Pflegekindschaftsverhältnisse mit einbezogen werden. Die
    Nachprüfbarkeit der für eine Einordnung maßgeblichen Kriterien, teilweise erst viele
    Jahre nach Beendigung des Pflegekindschaftsverhältnisses, würde die
    Finanzbehörden vor kaum lösbare Probleme stellen. Dies gilt auch, wenn für die
    Dauer der Pflegeverhältnisse ein mehrjähriger Zeitraum zur Bedingung gemacht
    würde. Die Finanzbehörden könnten diese Kriterien nicht objektiv prüfen. Dies gilt
    umso mehr, wenn die Prüfung Jahre nach Beendigung des
    Pflegekindschaftsverhältnisses erfolgen soll.

    Mit ergänzendem Vortrag bekräftigt der Petent sein Anliegen, er führt aber zu keiner
    anderen Beurteilung.

    Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die vom Petenten
    dargestellten Kosten für das Pflegekind regelmäßig nicht schenkungsteuerpflichtig
    sind, selbst wenn sie über die Erstattungen des Jugendamtes hinausgehen. Bei
    diesen Kosten handelt es sich um Zuwendungen für den angemessenen
    Lebensunterhalt, zur Ausbildung des Pflegekindes oder um übliche
    Gelegenheitsgeschenke. Vor diesem Hintergrund braucht der Petent über solche
    Kosten nicht Buch führen.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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