Regione: Germania

Erbschaftsteuer - Einfügung eines neuen Absatzes 1b in § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Supporto 39 in Germania

La petizione è stata respinta

39 Supporto 39 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, in § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nach Absatz 1a einen neuen Absatz 1b mit folgendem Inhalt einzufügen:"Pflegekinder und Pflegestiefkinder stehen Kinder und Stiefkinder im Sinne dieses Gesetzes gleich, wie auch deren Abkömmlinge, sofern das Pflegekind in Vollzeit und auf Dauer in die Familie des Erblassers oder Schenkers aufgenommen und hierzu eine behördliche Genehmigung erteilt wurde."

Motivazioni:

Pflegekinder werden gegenüber Kindern und Stiefkindern bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich benachteiligt. Statt der Steuerklasse I kommt für Pflegekinder des Erblassers oder Schenkers die Steuerklasse III zum Tragen. Hiermit sind nicht nur erheblich reduzierte Freibeträge verbunden, nämlich lediglich 20.000 € statt 400.000 €, sondern auch signifikant höhere Steuersätze für Pflegekinder, beispielsweise 30 % für ein Erbe von 75.000 € über dem Freibetrag statt 7 % für ein Kind oder Stiefkind des Erblassers oder Schenkers.Aus materieller Sicht ist eine Schlechterstellung von Pflegekindern nicht begründbar. Pflegekinder sind als Kinder nicht weniger schutzbedürftig als Kinder oder Stiefkinder. Die emotionale Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind soll und wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle die gleiche Qualität aufweisen wie zu leiblichen oder adoptierten Kindern oder Stiefkindern. Diese Bindung bleibt mit dem Erreichen der Volljährigkeit über das Ende der Pflegschaft hinaus erhalten.Pflegekinder könnten nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sowohl von ihren Pflegeeltern als auch von ihren rechtlichen Eltern mit begünstigtem Freibetrag und Steuersatz erben oder beschenkt werden; dieser Vorteil besteht jedoch bereits auch für adoptierte Kinder (§ 15 ErbStG Abs. 1a) und für Stiefkinder.Der Einfluss auf das Steueraufkommen bei einer Besserstellung von Pflegekindern wäre immateriell, allein schon aufgrund des sehr geringen Anteils an Pflegekindern an der Gesamtbevölkerung. Die Sozialhaushalte der Kommunen würden in geringem Umfang entlastet in den Fällen, in denen das Erbe oder die Schenkung die Kosten für die weitere Inpflegenahme trägt. Auch dieser Effekt dürfte nicht ins Gewicht fallen.Gewichtig mag der Einwand erscheinen, dass dem Erblasser oder Schenker ein Gestaltungsspielraum eröffnet wird, sein Erbe oder seine Schenkung an beliebige Pflegekinder zu verteilen und somit das Erbe seiner leiblichen oder adoptierten Kinder zu schmälern. Dies ist abwegig. Bevor ein Pflegekind den Pflegeeltern anvertraut wird, also für eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder eine Adoptionspflege nach § 1744 BGB iVm. § 8 AdVermG, haben die Pflegeeltern Qualifizierungsmaßnahmen und ihre Eignung nachzuweisen und bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Möglichkeiten einer Gestaltung lassen sich nicht erkennen. In den behördlichen Genehmigungen und den Einverständniserklärungen der Vormünder sind überdies Rechtsakte zu erkennen, die eine Nachvollziehbarkeit gewährleisten.Gestaltungen durch den Erblasser oder Schenker oder Beweisschwierigkeiten lassen sich allein dort oder zu den Zeitpunkten erkennen, wo die Rechtsrahmen nicht voll ausgestaltet waren. So könnten beispielsweise Pflegeverhältnisse in Staaten begründet worden sein, in denen behördliche Genehmigungen nicht erforderlich waren, oder zu Zeiten in Deutschland, als auch hierzulande Pflegekinder eher willkürlich Pflegeeltern oder Pflegepersonen anvertraut wurden.

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Novità

  • Pet 2-18-08-6113-039987 Erbschaftsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert eine Änderung des § 15 des Erbschaftssteuer- und
    Schenkungsteuergesetzes dahingehend, dass Pflegekinder und Pflegestiefkinder
    den leiblichen oder adoptierten Kindern und Stiefkindern gleichgestellt werden.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die derzeitige
    Gesetzeslage führe zu einer Benachteiligung von Pflegekindern gegenüber leiblichen
    Kindern und Stiefkindern, da für diese die Steuerklasse III statt I gelte. Als
    Konsequenz seien die reduzierten Freibeträge... avanti

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