Erbschaftsteuer - Regelung zur Erbschaftssteuerbegleichung auf Betriebsvermögen in Form stiller Beteiligung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
27 Unterstützende 27 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

27 Unterstützende 27 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine Regelung zu schaffen, die die Begleichung von Erbschaftssteuern auf Betriebsvermögen in Form einer stillen Beteiligung am Betrieb ermöglicht. Diese alternative Form der Besteuerung soll - unabhängig von der konkreten Steuerhöhe - einen Weg eröffnen, die Belastung auf den Geschäftsbetrieb abzumildern, ohne dass jedoch langfristig auf das entsprechende Steueraufkommen verzichtet werden muss.

Begründung

Mit dem Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bevorzugung von betrieblichem Vermögen (§§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 des ErbStG) für verfassungswidrig erklärt.Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, eine adäquate Neuregelung bis zum 30.6.2016 zu schaffen.Dabei wurde klargestellt, dass eine steuerliche Begünstigung kleiner und mittlerer Unternehmen zulässig ist, jedoch die aktuelle Lage eine unverhältnismäßige Privilegierung gegenüber anderen Vermögensformen darstellt.Der Zweck dieser Regelung bestand darin, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu gewährleisten, die durch einen steuerbedingten Liquiditätsabfluss gefährdet gewesen wäre.Derzeit werden diverse Modelle für die kommende Erbschaftssteuerreform diskutiert, die von der völligen Abschaffung bis hin zu einer starken Erhöhung der Steuer reichen.Kann die Steuer in Form einer stillen Beteiligung oder Genussrechten in Höhe des Steuerbetrags entrichtet werden, erfolgt keinerlei Liquiditätsabfluss, die Handlungsfähigkeit des Unternehmens einschränken würde und ggf. Arbeitsplatzverluste mit sich bringen würde.Fortan profitiert der Staat statt der steuerlichen Einmalzahlung von einer Teilnahme an der Gewinnausschüttung gemäß eines Anteils, die bei jeder Privatentnahme fällig wird.Wird eine zusätzliche Einlage eines Gesellschafters geleistet, verringert sich der Anteil der staatlichen Beteiligung.Weiterhin soll dem Inhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, zu Abschluss eines Geschäftsjahres Anteile auszulösen, wobei der aktuelle Unternehmenswert zugrunde gelegt wird. Wurde seit der Eigentumsübertragung ein Gewinn erwirtschaftet, wächst also auch die zu leistende Zahlung für den Rückkauf mit, bei Verlust wird diese entsprechend angeglichen.Im Falle einer positiven Geschäftsentwicklung ist also auch ein stärkeres Gesamtsteueraufkommen zu erwarten, ein Verlust bewirkt effektiv auch eine Minderung der zu entrichtenden Steuer. Damit passt sich die Belastung automatisch an die zukünftige Leistungsfähigkeit des Betriebes an. Entscheidend ist bei dieser Beteiligung, dass kein Mitspracherecht bei der Betriebsführung eingeräumt wird, somit handelt es sich nicht etwa um eine Teilverstaatlichung, sondern eine Möglichkeit, eine finanzielle Partizipation zu ermöglichen, ohne die Grundlagen für dieselbe zu gefährden.

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Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6113-019163Erbschaftsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und

    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine Regelung erreicht werden, die die Begleichung von

    Erbschaftsteuern auf Betriebsvermögen in Form einer stillen Beteiligung am Betrieb

    auf Antrag der Erben zulässt.

    Zur Begründung wird ausgeführt, in seinem Urteil vom 17.12.2014 habe das

    Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bevorzugung von betrieblichem Vermögen

    (§§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG) für verfassungswidrig

    erklärt. Dem Gesetzgeber... weiter

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