Ergänzung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Unterstützende 39 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

39 Unterstützende 39 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) um Straftaten (1) gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 174 bis 182;(2) gegen die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 224 bis 227;(3) gegen die persönliche Freiheit in allen Fällen der §§ 232 bis 233a und 235 bis 239 und(4) im Amt in den Fällen der §§ 332, 335, 339 und 344 StGB,jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, zu ergänzen.

Begründung

Laut § 138 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich selbst strafbar, wer bestimmte geplante Straftaten Dritter nicht zur Anzeige bringt. Dazu gehören etwa Raub, Mord oder Brandstiftung, aber auch Landesverrat und sogar Geld- oder Wertpapierfälschung - nicht aber Verbrechen wie etwa Vergewaltigungen, Kindesmissbrauch, schwere Körperverletzung, Genitalverstümmelung, Kinderhandel oder Zwangsheirat. Letzteres halte ich für unverantwortlich und falsch. Daher rege ich hiermit an, dass die oben genannten Straftaten ebenfalls in § 138 StGB aufgenommen werden. Dies erhöht insbesondere den Druck auf Mitwisser, entsprechende Schreckenstaten zur Anzeige zu bringen, bevor es zu spät ist.

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