Область: Германия

Ergänzung des § 52 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Landpachtverhältnisse)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge eine Ergänzung des § 52 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) beschließen, wonach die Landkreise verpflichtet sind, die so genannten weißen Flächen jährlich zur Verpachtung auszuschreiben.

основания

Gemäß § 52 II LwAnpG kamen in den Neuen Bundesländern ausschließlich die Nachfolgeorganisationen der LPG in den Genuss der Anpachtung der sogenannten "weißen" Flächen. Dies sind Flächen, bei denen der Eigentümer nicht bekannt war. Auch im Jahr 2020 gibt es noch erhebliche solcher Flächen, wobei die Landratsämter keinerlei Ausschreibung bzw. Neuverpachtung vornehmen.Somit besteht ein erheblicher Wettbewerbsvorteil zugunsten der LPG-Nachfolgeorganisationen gegenüber später gegründeten landwirtschaftlichen Unternehmen. Hinzu kommt, dass die Gefahr besteht, dass diese Nachfolgeorganisationen durch sogenannte Buchersitzung gemäß § 900 BGB sich das Eigentum an den betreffenden Grundstücken verschaffen können. Das Verwaltungsgericht Meiningen zum Beispiel vertritt die Auffassung, dass für die Neuverpachtung es an einer Anspruchsgrundlage fehlt.

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