Reģions: Vācija

Ergänzung des § 9 GewStG (Kürzung des Gewerbeertrages um abgeführte Rentenversicherungsbeiträge)

Lūgumraksta iesniedzējs
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Atbalstošs 12 iekš Vācija

Kolekcija beidzās

12 Atbalstošs 12 iekš Vācija

Kolekcija beidzās

  1. Sākās 2021
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs ar saņēmēju
  5. Lēmums

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gefordert, um die Kürzung des Gewerbeertrages um die abgeführten Rentenversicherungsbeiträge zu ermöglichen.

Pamatojums

Sehr geehrter Damen und Herren,der Bundesfinanzminister hat dazu aufgerufen, Ideen für eine Ankurbelung der Wirtschaft und der Beschäftigung in diesen pandemischen Zeiten einzubringen.Gewerbebetriebe haben in Deutschland erheblich unter der Tatsache zu leiden, dass Arbeitnehmerverhältnisse zu deutlich höheren Zusatzkosten (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem ersten Tag, Arbeitgeberanteil zu Sozialversicherungen, Urlaubsansprüche, Tarifgebundenheit u.v.m.) als auch zu weit höherem Mehraufwand (insbesondere im rechtlichen Bereich bei Beginn und Ende eines Arbeitsverhältnisses, Feststellung und Dokumentation von geleisteten Arbeitsstunden u.v.m.) führen als Verträge mit freien Mitarbeitern. Gegenüber den freien Berufen werden Gewerbetreibende zusätzlich noch mit der Gewerbesteuerpflicht belastet.Wir schlagen deshalb vor, im Gewerbesteuerrecht den § 9 GewStG „Kürzungen“ um eine Nr. 11 zu erweitern, der die zusätzliche Kürzung des Gewerbeertrages um die abgeführten Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermöglicht.Zum einen würden Sie dadurch Arbeitsverhältnisse gegenüber freier Mitarbeit privilegieren, zum anderen würden Sie die (nicht nur unseres Erachtens, sondern auch zahlreicher Verbände und Organisationen) berechtigte Unzufriedenheit mit der Benachteiligung der Gewerbebetriebe durch die Gewerbesteuerpflicht gegenüber den freien Berufen entschärfen. Der Petent ist sich bewusst, dass das BVerfG die Gewerbesteuerpflicht für Gewerbesteuerpflicht nur für Gewerbebetriebe (und nicht etwa für die freien Berufe) für verfassungsgemäß erklärt hat. Jedoch verweist das höchste deutsche Gericht auf den mangelnden politischen Willen des Gesetzgebers, diese Ungleichbehandlung von Gewerbebetrieben und freien Berufen aufzuheben. Das BVerfG führt aus, Gewerbebetriebe würden insbesondere mit Gewerbesteuer belastet werden können, da diese im Vergleich zu den freien Berufen (in Typisierung durch den Gesetzgeber) den Produktionsfaktor Arbeit besser für sich nutzen könnten (eine in unserer heutigen Dienstleistungsgesellschaft schwer vermittelbarer Gedanke). Es böte sich dann gegenläufig an, die Gewerbebetriebe um die tatsächlich geschaffenen Beschäftigungsverhältnisse zu entlasten (durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer entsteht ohnehin ein Kompensationseffekt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften).Man würde aber insbesondere Kapitalgesellschaften dazu motivieren können, Arbeitsverhältnisse abzuschließen und nicht einen Großteil der Leistungen zu outsourcen. wo liegt denn der Nutzen für die Gesellschaft, erwirtschaftet eine Kapitalgesellschaft Gewinn, wenn sie keine Beschäftigung schüfe?Den Kürzungsbetrag auf die Rentenversicherungsbeiträge zu beziehen, soll insbesondere die Schaffung von Arbeitsverhältnissen im mittleren und niedrigen Gehaltsbereich (bis zur Betragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) fördern, wodurch als Folge auch unser Sozialsystem entlastet würde.

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