Region: Niemcy

Sofortiger Schutz der "Religionsfreiheit" durch das Grundgesetz - STOPP zu Missbrauch & Ausbeutung

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Petycja jest adresowana do
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
24 Wspierający 24 w Niemcy

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  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się

Die in Art. 4 des Grundgesetzes zugesicherte "Religionsfreiheit" in Deutschland, ist umgehend vor Missbrauch und Ausbeutung durch radikale Gläubige zu schützen!

Dieser Schutz muss für alle Religionen im Grundgesetz verankert werden !!!

Als Vorbild dient die Einschränkung der Meinungsfreiheit - Art 5 GG Abs. 2. (www.artikel5.de/)

Hierfür fordern wir die Ausarbeitung eines "besonderen Teils" im Strafegsetzbuch, auf Basis der § 80 - 358 StgB. (Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ - Besonderer Teil § 80 - 358)

Der Art. 4 GG - Religionsfreiheit muss mit Verweis auf dieses Gesetz erweitert und dieses Gesetz konsequent Anwendung werden!

Dies betrifft ins besondere: Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Straftaten gegen ausländische Staaten, Propaganda, Aufstachelung zum Krieg

Darüber hinaus fordern wir, das Jugendschutzgesetz anzupassen, damit "Kindheit und Jugend" im öffentlichen Bereich vor "religiösen Extremisten" geschützt wird!


BEGRÜNDUNG DER PETITION : TEIL 1

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik auf die herrschenden, gesellschaftlichen Umstände.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Das Strafgesetzbuch gibt lediglich EINE gesellschaftlich, relevante Straftat vor, welche sich auf Religion und Weltanschauung bezieht. Dies ist § 166 - Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen! (Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ - Besonderer Teil § 80 - 358)

In der Vergangenheit war dies quasi ein leer laufender Tatbestand, da hier alle Religionen und Atheisten friedlich miteinander lebten und sich gegenseitig respektierten.
Deutschland ist heute "interreligös" - hier leben über 100 Religionen friedlich miteinander!

Dieser Umstand hat sich in den letzten Jahren jedoch geändert.

Es treten gegenwärtig agressive, fundamenalistische Islamisten in Deutschland auf und berufen sich auf ihre Grundrechte "die Religionsfreiheit" und die "Meinungsfreiheit"!

Bestimmte „religiöse Organisationen“ nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen, auf bestehende kulturelle Strukturen und Rituale.

Während "Meinung" durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche spezifisch gesehen schrankenlos.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Der Grund dafür ist simple: Es gab zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Bedeutet "Religionsfreiheit", dass man "Glauben" nutzt, um Menschen für einen Krieg zu mobilisieren? Bedeutet "Religionsfreiheit", dass man zur Gewalt gegen "Ungläubige" aufruft? Bedeutet "Religionsfreiheit", dass man nicht an gesellschaftliche Werte und Normen, des Landes in dem man lebt, gebunden ist? Wie kann es sein, dass "Meinung" mit dem Ziel der "Friedenserhaltung" reguliert wird - Religion aber nicht?

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen.

Uzasadnienie

Teil2

Das Grundgesetz sichert jedem Menschen das „Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit“ zu. Diese Freiheit ist an Pflichten und eine besondere Verantwortung gebunden. Hierzu zählen vor allem „die Rechte anderer“ sowie „der Ruf anderer“, aber auch der „Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit und der öffentlichen Sittlichkeit“. Hat sich Religionsfreiheit nicht auch daran zu halten?

Wann liegt denn durch eine „religiöse Handlung“ eine „Störung des öffentlichen Friedens“ nach § 166 vor? Ist Volksverhetzung nicht gleich zusetzten mit „Religionsverhetzung“? (§ 130 StgB)

§ 86 StgB verbietet das Verbreiten von Propaganda. Religiöse Propaganda hingegen unterliegt keinen Einschränkungen. Ist es also legitim ein Buch in der Öffentlichkeit zu verteilen, welches klar zur Gewalt gegen „Ungläubige“ auf ruft? Ist „anstacheln“ oder „aufhetzen“ unter Berufung auf die Religionsfreiheit nicht strafbar?

Das Jugendschutzgesetz setzt sich überhaupt nicht mit der Gefährdung junger Menschen durch fundamentalistische, religiöse Propaganda auseinander.

Kinder und Jugendliche werden vor rassistischer Propaganda oder gängiger Werbung per Gesetz geschützt. Religiöser Werbung im öffentlichen und im sozialen Bereich, sowie zum Teil gewaltverherrlichender Propaganda durch s.g. Peergroups und religiöse Organisationen sind sie schutzlos ausgeliefert.

Dies sind nur einige Beispiele fehlender Konkretisierungen "religiöser Einflussnahme" auf die bestehende Grundordnung.

Wir stellen die „Religionsfreiheit“ nicht in Frage! Aber die gesellschaftliche Entwicklung zeigt, dass es anwendbare Definitionen braucht.

Gruppen oder Einzelpersonen sind davor zu schützen, Opfer von Diskriminierung oder Gewalt zu werden, angestachelt oder ausgelöst durch religionsbezogene motivierte Aktionen, Hassreden oder Propaganda.

Das RECHT DER PERSÖNLICHKEIT AUF LEBEN UND FREIE ENTFALTUNG, die Volkssouveränität, die Verantwortlichkeit der Regierung und die Chancengleichheit für ALLE (ob religiös oder atheistisch) muss langfristig gesichert werden.

Dies kann nur über eine klar definierte Rechtsprechung erfolgen.

Laut Artikel 9 Abs. 2 der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION darf die Religionsfreiheit „Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Darum fordern wir den Deutschen Bundestag auf, von diesem Recht zum Wohle der Bevölkerung und im Sinne eines friedlichen, interreligiösen Miteinanders in Deutschland Gebrauch zu machen.

"Religionsfreiheit" ist klar zu definieren, ihr Missbrauch im StgB strafrechtlich zu verankern und die Jugend vor "radikalen Glaubensanhängern" zu schützen!

Es ist Aufgabe der Regierung, durch entsprechende Instrumente einen Missbrauch der "Religionsfreiheit", vor allem durch Islamisten zu verhindern.

Städte, Kommunen. Legislative, Exikutive und Ministerien die Möglichkeit müssen auf bestimmte Tatbestände (Rekrutieren für den Dschihad, Aufruf zum Völkermord, gewaltverherrlichende Propaganda etc.) mit entsprechenden rechtlichen Maßnahmen reagieren können.

Die Radikalisierung durch eine Religion und daraus resultierende Fremdenfeindlichkeit hat keinen Platz in Deutschland !!!

Die Bildung weiterer Vorurteile in der Bevölkerung durch Missbrauch & Ausbeutung der Religionsfreiheit muss minimiert werden. Die Regierung hat zu handeln, bevor in Deutschland der Hass wieder um sich greift!

Diese Entwicklung zu stoppen ist AUFGABE DER REGIERUNG!

Dziękujemy za wsparcie!

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Aktualności

  • Liebe Unterstützende,
    der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
    Ihr openPetition-Team

Im Grunde würde ein solches Gesetz, wenn es richtig angewendet wird, nur die "Islamisten" oder radikalen Moslems treffen.

Völlig wirr. Was soll "Ausbeutung der Religionsfreiheit" mit Rassenhass zu tun haben? Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland ohnehin durch Verhetzungsparagraphen weitgehend eingeschränkt, verglichen bsp. zu den USA. Jetzt auch noch die Religionsfreiheit durch derartige "Konkretisierungen" auszuhöhlen würde den sozialen Frieden schädigen.

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