Ergänzung von § 35 Absatz 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Unterstützende 10 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

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  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Es wir gefordert, dass § 35 Absatz 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch Bauen im Außenbereich um folgenden Text ergänzt wird, sodass der Gesetzestext wie folgt lautet: § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es, ...2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient ERGÄNZUNG: "und dessen im Gesamtzusammenhang stehenden Dachflächen nicht mehr als 1 Hektar überbauen".

Begründung

Wir fordern die Begrenzung der Privilegierung für gartenbaulichen Gebäudekomplexe, deren Dachflächen mehr als 1 Hektar überbauen. Gartenbauliche Gebäudekomplexe mit mehr als 1 Hektar Gesamt-Dachfläche sollen zukünftig nicht mehr privilegiert sein, sondern -wie jedes andere Bauvorhaben auch- am kommunalen Baugenehmigungsverfahren teilnehmen. Gleiches Recht für Alle. Kommunalpolitikerinnen in ganz Deutschland brauchen ein verbessertes Baurecht um eine qualifizierte Mitsprache bei der Errichtung von Industrie-Gewächshäusern und Agrarfabriken zu erhalten. Die aktuelle Fassung des § 35 BauGB Abs.1 Ziffer 2 gewährt Kommunen, Städte und Gemeinden, Gemeinde- und Stadträte derzeit keine Einflussmöglichkeit auf Bauvorhaben für "gartenbauliche Anlagen". Unabhängig von der Gebäudegröße, bestätigt die aktuelle Fassung des §35 BauGB Abs.1 Ziffer 2 bereits die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens. Der §35 BauGB schafft Baurecht, ohne dabei auf die Bauwerksgröße einzugehen. Das ist nicht mehr zeitgemäß und reformbedürftig.Die Folge des reformbedürftigen Baurechts: Kommunen müssen solche Bauvorhaben nicht genehmigen. Diese gartenbaulichen Bauvorhaben sind per Gesetz bereits zulässig. Eine kommunale Bauleitplanung ist nicht notwendig. Das Gebäude darf in unbeschränkte Größe errichtet werden.Das ist ein untragbarer Eingriff in die Flächenplanung und Bodenversiegelung jeder Kommune. Ohne kommunale Mitbestimmung werden bedingungslos die größten jemals in Deutschland gebauten Gebäude: Gewächshäuser mit Flächenausdehnung zwischen 3-60 Hektar und 6-10 Meter Höhe errichtet. Die Pufferspeicher erreichen Höhen von 20 Meter und mehr. In diesen Dimension sind Agrarfabriken nicht mehr zu privilegieren.Wir sind eine Initiative von Bürgerinnen, Stadt- und Gemeinderät*innen und engagieren uns gemeinsam für eine Verbesserung des §35 BauGB Absatz 1 Ziffer 2.Auch der Bayerische Gemeindetag ist der Auffassung, „dass eine koordinierte, raumverträgliche bauliche Nutzung des Außenbereichs und ein schonender Umgang mit der Kulturlandschaft nur möglich sind, wenn die Steuerungsmöglichkeiten der kommunalen Bauleitplanung und der Regionalplanung gestärkt werden.“ Der Bay. Gemeindetag vertritt die Interessen aus über 2.000 Gemeinden in Bayern.mehr Information auf unserer Webseite

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