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Ergänzung von § 56 Infektionsschutzgesetz (Entschädigungsanspruch bei pandemiebedingten Betriebsschließungen)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 podpornik 14 v Nemčija

Zbiranje končano

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  1. Začelo 2021
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog s prejemnikom
  5. Odločitev

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Posredovanje

Mit der Petition wird gefordert:§ 56 Infektionsschutzgesetz – und zwar mit Rückwirkung – dahingehend zu ergänzen, dass allen Inhabern von Betrieben, die diesen aufgrund staatlicher Anordnung zur Vermeidung der Verbreitung einer Infektion (gegenwärtig des Corona-Virus) geschlossen halten müssen, eine gesetzlich garantierte Entschädigung zusteht (und nicht nur den Betriebsinhabern, die zum Zeitpunkt der Schließungsverfügung bereits selbst infektiös sind oder unter Infektionsverdacht stehen).

razlog

§ 56 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht für Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, welche in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit Verboten unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden; eine Entschädigung in Geld vor; das Gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden.Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 IfSG können die nach dieser gesetzlichen Regelung Entschädigungsberechtigten im Falle einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer solchen Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.Das Infektionsschutzgesetz und auch andere Gesetze sehen dagegen keine entsprechenden Entschädigungsregelungen für Betriebsinhaber vor, die nicht selbst infektiös sind oder unter Infektionsverdacht stehen, sich aber dennoch zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit gesetzlichen oder behördlichen Betriebsverboten ausgesetzt sehen.Angesichts der gegenwärtigen Existenzgefährdung hunderttausender Betriebe, vor allem aus der Gastronomie, der Event- und Reisebranche sowie inzwischen auch eines Großteils des Einzelhandels, wird die vom Petenten vorgeschlagene Gesetzesänderung bzw. Gesetzesergänzung für dringend notwendig gehalten. Sie ist äußerst kurzfristig umzusetzen, um zahllose Insolvenzen zu verhindern und Existenzen zu retten. Denn mit der Gewährung zinsgünstiger Darlehen oder nicht ausreichend erscheinender Zuschüsse werden die zu befürchtenden Insolvenzen nicht zu verhindern sein.Um die notwendige Rechtssicherheit zu erreichen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber zu entsprechen, bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag und Bundesrat.Ergänzend sei angemerkt, dass es sich bei der vom Petenten vorgeschlagenen Gesetzesnovellierung um die Schließung einer auffälligen Gesetzeslücke handelt. Denn mit der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung kodifiziert der Bundesgesetzgeber lediglich Entschädigungsansprüche, die nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des sog. "enteignenden Eingriffs" erst recht auch den nicht infektiösen und nicht infektionsverdächtigen Betriebsinhabern zustehen, da vor allem sie für die Allgemeinheit ein sog. "Sonderopfer" erbringen.

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