Kraj : Schleswig-Holstein; Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern
Občianske práva

Erhalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) für Pastores der Nordkirche

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Landeskirchenamt der Nordkirche Kiel
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  4. Dialóg
  5. Neúspešný

Erhalt der persönlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit für Pastorinnen und Pastoren in der Landeskirche Deutschland (hier die Nordkirche) bei Anfragen zu einer Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares! „Im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen“ und gemäß Artikel 4, Abs. 1, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland fordern wir, die Berufung auf die persönliche Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit für die Pastores – wie sie bisher bei einer Segnung explizit gewährt wurde – schriftlich aufrecht zu erhalten. Die Umsetzung des Beschlusses der Landessynode vom 21.09.2019, die „Segnung von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften“ durch den „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung)“ zu ersetzen, sieht vor, hier ausdrücklich auf die Nennung einer ‚Ablehnung aus Gewissensgründen‘ zu verzichten.

Dôvody

Die Landessynode der Nordkirche beschloss am 21. September 2019 die „Segnung von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften“ durch den „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung)“ zu ersetzen. Im Falle der bisher möglichen Segnung galt, dass die Pastores eine solche aufgrund eines anderen Schriftverständnisses aus Gewissensgründen ablehnen konnten. – Auf Nachfrage eines Journalisten anlässlich einer Pressekonferenz wurde seitens der Nordkirche bestätigt, dass es den Pastorinnen und Pastoren nach Umsetzung des Beschlusses nicht mehr möglich sein wird, sich bei Ablehnung einer Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares auf Gewissensgründe zu berufen (siehe https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Nordkirche-traut-jetzt-auch-gleichgeschlechtliche-Paare,synode300.html und Artikel ideaSpectrum KW 39/2019). Auf die schriftliche Nachfrage bzw. Protest beim Landeskirchenamt in Kiel argumentiert dieses in seinem Schreiben vom 29.10.2019 unter Punkt 4: "Es wird also nicht die Gewissensfreiheit eingeschränkt, sondern es wird lediglich auf die ausdrückliche Nennung des Ablehnungsgrundes "Gewissensentscheidung" verzichtet.“ Die bisher für Segnungen ausdrücklich zugestandene persönliche Gewissensentscheidung der Pastorinnen und Pastoren wird es für Trauungen also nicht mehr geben. Sie wird weder im Beschluss genannt noch soll sie in den entsprechenden rechtlichen Anpassungen explizit vermerkt werden. Dennoch soll sie aber unverändert weiterhin Gültigkeit haben. Das ist nach unserer Auffassung ein Widerspruch in sich. Wenn die Gewissensfreiheit für diese Trauungen nicht mehr ausdrücklich genannt wird, ist dies nach unserer Meinung ein klarer Verstoß gegen Art. 4, Abs. 1 des Grundgesetzes „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ In seinem genannten Schreiben weist das Landeskirchenamt Kiel weiter auf das grundsätzliche Recht der Pastores hin, eine Amtshandlung verweigern zu können. Doch sind beide Rechte nicht vergleichbar Es geht darum, den Pastorinnen und Pastoren weiterhin schriftlich das Recht zuzusichern, eine Trauung aus persönlichen Gewissensgründen ablehnen zu können. Dieses Recht muss bei den ‚Veränderungen in neuen Regelungen von Grundlinien kirchlichen Handelns in der Nordkirche‘ ausdrücklich genannt werden. Wir wollen nicht tatenlos bleiben, wenn nach unserem Verständnis das Landeskirchenamt bei der Umsetzung des Beschlusses der Landessynode gegen Artikel 4, Abs. 1, des Grundgesetzes „Glaubens- und Gewissensfreiheit“ verstößt. Unsere Verfassung schützt alle Bürgerinnen und Bürger, auch und vor allem Andersdenkende. Es darf nicht sein, dass verbriefte Rechte unterlaufen werden. Darum bitten wir dich und Sie, durch deine/Ihre Unterschrift auf dieser OpenPetition die Wahrung des Grundrechtes Art. 4, Abs. 1, beim Landeskirchenamt einzufordern. Wir fordern, das Recht auf persönliche Gewissensentscheidung für die Pastorinnen und Pastoren ausdrücklich in den umformulierten Grundlinien kirchlichen Handelns zu nennen. Damit bleibt dann das Recht nach Art. 4, Abs. 1 GG für die Pastorinnen und Pastoren erhalten, eine Trauung von gleichgeschlechtlichen Paaren unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit ablehnen zu können. Und zwar ohne, dass dies später „als schwerwiegender Vorgang“ gewertet werden kann.

Monika Backof und Angelika Remmers, einfache Gemeindemitglieder der Nordkirche

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  • Liebe Unterstützende der Petition,
    heute wurde das anhängende Schreiben mit den Unterschriften an den OKR der Nordkirche abgeschickt. Sobald uns eine Rückmeldung vorliegt, wird sie hier veröffentlicht.
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    Angelika Remmers und Monika Backof

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