Região: Bundestag
Imagem da petição Erhebung des Rundfunkbeitrages in Zusammenhang mit den Merkzeichen „Rf“, „H“ und „aG“
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Erhebung des Rundfunkbeitrages in Zusammenhang mit den Merkzeichen „Rf“, „H“ und „aG“

Requerente não público
A petição é dirigida a
Landrat Lothar Wölfle
56 Apoiador

A petição foi retirada pelo peticionário

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  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Falhado

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages benachteiligt Menschen, denen die Merkzeichen „Rf“, „H“ und „aG“ zuerkannt wurde. Ein Blick auf die Bedingungen, unter denen schwerbehinderten Menschen diese Merkzeichen überhaupt erst erhalten, sollte zweifelsfrei offen legen, dass diese Menschen nicht automatisch mit dem Beginn des Jahres 2013 in die Lage versetzt werden, ungehindert am öffentlichen Leben teilzunehmen.

Razões

Natürlich ist mir bewusst, dass es immer jemanden geben wird, der sich mit der Einführung einer neuen Regelung im Nachteil sieht. Ebenso habe ich Verständnis für die Befreiung, wenn Menschen ein Einkommen an, bzw. unter der Armutsgrenze beziehen.

An die pflegebedürftigen Menschen hat man zwar gedacht, hier jedoch nur die Gruppen berücksichtigt, die Pflegegeld oder andere staatliche Hilfen beziehen. Deutlich benachteiligt sind jedoch die Menschen, denen die oben genannten Merkzeichen zuerkannt wurden und die keine finanziellen staatlichen Hilfen beziehen. Die meisten dieser Menschen sind auf eine Begleitung angewiesen und können sich daher außerhalb ihrer Wohnung nur extrem eingeschränkt aufhalten. Ein Blick auf die Bedingungen, unter denen o. g. Merkzeichen überhaupt bewilligt werden untermauert meine Ansicht.

Daher halte die Entscheidung, die Gebührenbefreiung für diese Personengruppe auszusetzen, für eine Fehlentscheidung. Das ist sie deshalb, weil im Grunde gesunde Menschen vom Rundfunkbeitrag befreit sind, während schwerbehinderte Menschen die Erleichterungen wie 2-Kanalton oder Untertitel heute nachträglich finanzieren müssen. Dabei ist jedoch nicht sicher gestellt, ob die o. g. Erleichterungen überhaupt genutzt werden können.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk hat einen Staatsvertrag und schwerbehinderte Menschen gehören lt. Grundgesetz ebenfalls zum Staat. Daher ist in Bezug auf die o. g. Merkzeichen dringender Nachholbedarf geboten.

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