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Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellten von 50 auf 70 Prozent

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Atbalstošs 15 iekš Vācija

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  1. Sākās 2020
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellten von 50 Prozent auf 70 Prozent gefordert.

Pamatojums

Der Arbeitgeber gewährt beihilfeberechtigten Personen in der Regel eine Beihilfe in Höhe von 50 Prozent. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten mit Ausnahmen der Waisen 70 Prozent Beihilfe, berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent. Hat die beihilfeberechtigte Person zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder, erhöht sich die Beihilfe ebenfalls auf 70 Prozent.Die Beihilfe ist Teil der Alimentation von Beamtinnen und Beamten. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn werden die oben angeführten Prozentsätze gewährt.Aus Gründen der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Schwerbehinderten und Gleichgestellten sollte der Beihilfebemessungssatz für diesen Personenkreis ebenfalls auf 70 Prozent erhöht werden.In der Regel werden schwerbehinderte und gleichgestellte Beamtinnen und Beamte nur mit Risikozuschlag (bis 30 Prozent) in die private Krankenversicherung aufgenommen. Häufig besteht auch nur die Möglichkeit, einen sogenannten Basistarif abzuschließen. Ebenso wird der Beihilfeergänzungstarif oft nicht gewährt.Schwerbehinderte und gleichgestellte Beamtinnen und Beamte haben neben ihrer Behinderung und deren Auswirkungen häufig damit einhergehend auch höhere Ausgaben zu tragen. Aus diesem Grund wäre eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für schwerbehinderte und gleichgestellte Beamtinnen und Beamte ein erheblicher Nachteilsausgleich, wie er zurecht unter anderem auch nichtbehinderten Beamtinnen und Beamten mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern sowie nichtbehinderten Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen zuerkannt wird.

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