Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Änderung der Bußgeldvorschriften des EEG (§ 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition soll eine Änderung der Bußgeldvorschriften des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) dahingehend erreicht werden, dass § 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG wie folgt gefasst wird: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1a) Daten gemäß § 77 Abs. 1 EEG nicht nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht,

Begründung

§ 86 Abs.1 Nr.1 EEG sieht bisher nur vor, dass ein Bußgeld fällig wird für die Nicht-Veröffentlichung von Daten iSd § 71 Nr.2 Bstb. a EEG (wird hier nicht näher ausgeführt). § 77 EEG (Information der Öffentlichkeit) umfasst jedoch mehr, nämlich Daten aus den §§ 70 - 74a EEG. Es gibt keinen Grund, eine Nicht-Veröffentlichung der bisher nicht unter § 86 Abs.1 Nr. 1a EEG erfassten Daten, also komplett §§ 70 bis 74a EEG incl., nicht mit einem Bußgeld zu bewehren. Denn die Kenntnis gerade auch dieser Daten liegt ebenso im Interesse der Öffentlichkeit. Fakt ist, dass es Fälle gibt, in denen die vorgeschriebene Veröffentlichung aufgrund § 77 Abs. 2 EEG, insbesondere auch im Sinne des § 77 Abs. 3 EEG (verständlich für eine sachkundige dritte Person) nicht oder nicht im erforderlichen quantitativen oder qualitativen Maße im Internet erfolgt oder erfolgte. Aktuell ist das angesprochene Veröffentlichungsdefizit z. B. für zumindest einen der zahlreichen Windparks im Landkreis Heidenheim festzustellen (detailliertere Angaben hierzu wären nicht durch die Nutzungsbedingungen der Petitionsportals der DBT gedeckt).Es liegt jedoch im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit, dass die Muss-Bestimmung des § 77 EEG (Information der Öffentlichkeit) vollumfänglich umgesetzt wird. Dies begründet sich nicht nur in formalen, sondern v.a. aus inhaltlichen Gründen. Es geht um die aktuell nicht nur im Bereich des § 77 EEG defizitäre Herstellung von Transparenz im Bereich der politisch sensiblen sowie fachlich bzw. rechtlich komplexen Materie "Erneuerbare Energien". Der fachliche Diskurs dieser Materie kann ohne Daten und Wissen der Beteiligten letztendlich nicht effektiv erfolgen.Bei alledem stellt sich hier aus formalen Gründen die Frage, inwieweit verwaltungsrechtliche Instrumentarien, säumige Pflichtige verbindlich zur Veröffentlichung von Daten nach Maßgabe von § 77 EEG zu veranlassen, hinsichtlich Existenz und Umfang hinreichend Anwendung finden, nur sekundär.Hinweis: Das Petitum ist redaktionellen Bearbeitungen zugänglich.

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-09-7520-046077 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent trägt vor, es gebe Fälle, in denen die Veröffentlichungen auf Grundlage des
    § 77 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien
    (EEG 2017) nicht oder nicht im erforderlichen quantitativen und qualitativen Maße
    erfolgen bzw. erfolgt seien. Der Petent regt daher an, einen Verstoß gegen die
    Transparenzpflichten gemäß dem Gesetz als Ordnungswidrigkeit einzuordnen.

    Zu dieser Petition, die auf Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    wurde, liegen dem... weiter

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